Schutz des Unternehmens im Falle einer Scheidung durch Vereinbarung eines Ehevertrages

Beitrag von Rechtsanwältin Peggy Schäpler, vom 18.12.2009
Wenn zwei Menschen heiraten, basiert dies auf Liebe und Zuneigung. Ohne anderweitige Vereinbarungen leben die Eheleute dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen. Diese führt im Falle der Scheidung zum Vermögensausgleich zu Lasten desjenigen, der innerhalb der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat.

Die Statistiken zeigen, dass in Deutschland jede dritte Ehe geschieden wird. Das kann im Fall der Zugewinngemeinschaft besonders dann fatale Folgen haben, wenn einer der Ehepartner Inhaber eines solventen Unternehmens ist. Im schlimmsten Fall kann der Anspruch auf Ausgleich des ehelichen Zugewinns an den Nichtunternehmer-Ehepartner zum Verkauf des Betriebsvermögens oder des gesamten Unternehmens führen.

Abhilfe kann durch die Vereinbarung eines Ehevertrages im Vorfeld einer Hochzeit oder danach geschaffen werden. Auch wenn dieses Thema unangenehm ist, sollte es in einer Unternehmer-Ehe diskutiert werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die zwischen den Eheleuten vereinbart werden können, um im Falle einer Scheidung den Ausgleich des Zugewinns für beide Seiten erträglicher zu gestalten:

  1. Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung
    Als Minimallösung kann in einem Ehevertrag eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden.

  2. Festlegung der Modalitäten für die Vermögensbewertung
    Es können konkrete Modalitäten zur Bewertung des Vermögens für den Zugewinnausgleich festgelegt werden. Das betrifft vor allem den Wert des Unternehmens. Damit werden Konflikte für die Art und Weise der Bewertung vermieden.

  3. Zugewinnausgleich von Bedingungen abhängig machen
    Der Anspruch auf Zugewinn kann im Ehevertrag auch an Bedingungen geknüpft werden, z.B. Mindestdauer der Ehe oder Aufgabe der Berufstätigkeit im Interesse der Familie

  4. Ausklammerung unternehmerischen Vermögens
    Durch eine entsprechende Vereinbarung kann das unternehmerische Vermögen auch ganz aus dem Zugewinnausgleich mit der Folge herausgenommen werden, dass es im Falle der Scheidung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt wird. Dann muss aber ein fairer Ausgleich für den Nichtunternehmer-Ehepartner vereinbart werden, z.B. ein Mindestunterhalt oder die Übertragung bestimmter privater Werte (Familienhaus).


Sollten Sie hinsichtlich dieser Thematik Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich an unserer Kanzlei. Dort erfahren Sie kompetente Beratung im Familienrecht verknüpft mit Gesellschaftsrecht.


Rechtsanwältin Peggy Schäpler

Schwerpunkte: Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht

Standort: Stralsund

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