Unterhalt auch für die unverheiratete Mutter
Beitrag von Rechtsanwältin Peggy Schäpler, vom 18.12.2009 Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht nur gegenüber dem unehelichen Kind, sondern mittlerweile auch gegenüber dem nichtehelichen Elternteil nach Auflösung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach der rechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern seitens des Gesetzgebers, erfuhr nun auch die unverheiratete Mutter eine Gleichstellung mit der verheirateten Mutter. Bis dato stand nur der Ehegattin ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten zu. Nunmehr hat auch die unverheiratete Mutter gegenüber dem Vater des unehelichen Kindes neben dem Kindesunterhalt eigene Unterhaltsansprüche und zwar in Form Krankheits- und Betreuungsunterhalt.
Kann sie infolge der Schwangerschaft und anschließend aufgrund der Pflege und Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, ist der Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dies galt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Am 28.02.2007 entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass diese Begrenzung der Unterhaltspflicht auf drei Jahre gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstoße, weil das nichteheliche Kind dadurch gegenüber dem ehelichen Kind, dessen Mutter zumindest bis zum achten Lebensjahr des Kindes keine Erwerbsobliegenheit trifft, benachteiligt würde. Eine Differenzierung zwischen dem Wohl ehelich oder außerehelich geborener Kinder ist verfassungswidrig
Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1615 Abs. 2 BGB sind die Regelungen über den Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Mutter und den nacheheliche Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) weitgehend angeglichen worden. Nach der früheren Rechtslage kam eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der nicht verheirateten Mutter nur in Fällen der groben Unbilligkeit in Betracht. Nunmehr wird eine gleiche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts bei der Betreuung und Erziehung nichtehelich oder ehelich geborener Kinder verlangt, soweit die Betreuung durch einen Elternteil aus kindbezogenen Gründen erforderlich ist. Somit hat die unverheiratete Mutter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch nach Ablauf der ersten drei Lebensjahre des Kindes, wenn kindsbezogene Gründe dies erfordern.
Damit der Unterhalt zunächst überhaupt berechnet werden kann, benötigt der Unterhaltsberechtigte von dem Unterhaltsverpflichteten Auskünfte über dessen Einkommensverhältnisse. Hierfür steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Vorlage der entsprechenden Belege verpflichtet.
Seit Einführung des FamFG zum 01.09.2009 besteht für den Unterhaltsprozess Anwaltszwang. Eine Ausnahme gilt nur noch für eine Einstweilige Anordnung. Notwendige Kosten werden im Familienrecht bei Bedürftigkeit über Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe gedeckt, die jeder beantragen kann. Deshalb lieber frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Verlängerung der Unterhaltspflicht trägt nach der Systematik des Gesetzes der Anspruchsteller, also die Unterhalt begehrende Mutter
Anwaltszwang nach FamFG
Grundsätzlich muss man sich vor dem Landgericht und Oberlandesgericht von einem Anwalt vertreten lassen. Dieser Anwaltszwang ist in § 78 der Zivilprozessordnung geregelt. Dort ist auch geregelt, in welchen familienrechtlichen Verfahren eine Vertretung durch einen Anwalt erfolgen muss. Hierzu zählt vor allem das Scheidungsverfahren, in dem zumindest der Antragsteller einen Anwalt haben muss.
Nun hat der Gesetzgeber entschieden, dass auch in selbständigen Unterhaltssachen Anwaltszwang bestehen soll. Dies regelt der neue § 114 Abs. 1 FamFG. Eine Ausnahme soll jedoch gemäß § 114 Abs. 4 FamFG weiterhin für einstweilige Anordnungen gelten.
Nachvollziehbar ist diese Entscheidung sicherlich vor dem Hintergrund der komplizierten Unterhaltsregelungen. Die richtige Berechnung von Unterhaltsansprüchen unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzgebung, Rechtsprechung und Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte ist den Parteien selbst in einfach gelagerten Fällen ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich. Aus diesem Grunde wurde der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, in der Vergangenheit auch regelmäßig ein Anwalt für den Unterhaltsprozess beigeordnet.
Trennung - Was passiert mit der Wohnung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?
Trennt sich ein Paar, das nicht verheiratet ist, stellt sich oft die Frage, was nun mit der angemieteten Wohnung geschieht. Im besten Falle sind die Partner sich einig, wie man mit der Wohnung verfährt. Besteht jedoch keine Einigkeit, kommt es darauf an, wer der Mieter der Wohnung ist. Ist nur einer der Partner Mieter der Wohnung, muss der andere die Wohnung räumen, wenn es von ihm verlangt wird. Denn mangels Mietvertrages hat dieser kein Recht zum Besitz in Bezug auf die Wohnung. Auch ein Untermietverhältnis wird nicht bereits durch die Aufnahme in die Wohnung begründet.
Die Räumung der Wohnung darf der Partner allerdings nicht mit Gewalt durchsetzen. Auch er muss den Rechtsweg bestreiten und einen Räumungstitel gegen den Partner erwirken, wenn dieser die Wohnung nicht freiwillig verlässt. In solch einem Räumungsverfahren könnte der andere Partner eventuell Räumungsschutz beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sind dagegen beide Partner Mieter der Wohnung, können Sie das Mietverhältnis auch nur gemeinsam beenden. Der Auszug eines Partners führt nicht dazu, dass er aus der Haftung entlassen wird, also keinen Mietzins mehr bezahlen muss. Die beiden Partner sind als Gesamtschuldner weiterhin Schuldner des Vermieters und können jeweils von diesem in Anspruch genommen werden. Auch eine einseitige Kündigung oder Absprache mit dem Vermieter ist nicht möglich.
Erst wenn das Mietverhältnis gemeinsam beendet worden ist, kann der Vermieter wieder ein neues Mietverhältnis mit einem der Partner eingehen.
Weigert sich einer der Partner, das Mietverhältnis zu beenden, muss der andere ihn auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung verklagen.
Im Falle häuslicher Gewalt kann die Wohnung ganz unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, dem Betroffenen zumindest vorläufig zugewiesen werden. Dieser spezielle Fall richtet sich sodann nach den Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes.
Sollten Sie hinsichtlich dieser Thematik Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich an unserer Kanzlei. Dort erfahren Sie kompetente Beratung im Familienrecht verknüpft mit Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwältin Peggy Schäpler
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