vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter Ehegatten
ist auf die Entflechtung der während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen Gemeinsamkeiten in aktiv- wie auch in passiv-vermögensrechtlicher Hinsicht gerichtet.
Beitrag von Rechtsanwältin Anja Klenz, vom 18.12.2009 Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von der hälftigen Teilung des Zugewinns aus. Dies begründet sich auf der Vermutung, dass beide Ehegatten einen gleichen Beitrag zu dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn beigetragen haben. Diese Vermutung entspreche dem Charakter der Ehe als einer von Gleichberechtigung geprägten Gemeinschaft. Die Auseinandersetzung birgt in der Regel jedoch größere Probleme, die mit unserer Hilfe gelöst werden können.
Die Neuregelungen zum 01.09.2009:
1. Beim Anfangsvermögen wird nunmehr auch der wirtschaftliche Vermögenszuwachs berücksichtigt, in dem auch Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes bei der Ermittlung des Zugewinns zu beachten sind. Negatives Anfangsvermögen wird künftig im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Das bedeutet, dass Schuldenabbau ein Zugewinn ist.
Das Reformgesetz beinhaltet eine weitere Änderung des Endvermögens unter Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens. Hat ein nach wie vor verschuldeter Ehegatte durch Abbau seiner Verschuldung einen Vermögenszuwachs erreicht, dann hat er auf Grund seines noch immer passiven Endvermögens diesen Vermögenszuwachs mangels aktivem Endvermögen nicht auszugleichen. Der wirtschaftliche Zugewinn wird daher nur dann teilweise oder insgesamt ausgeglichen, wenn der Ehegatte der sich während der Ehe entschuldet hat, über ein positives Endvermögen verfügt. Er muss sich wegen seiner Entschuldung nicht wieder verschulden.
2. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Berechnungszeitpunkte verändert. Bislang kam es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Zustellung) des Scheidungsantrages oder Ähnliches an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde durch den Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (Rechtskraft der Scheidung und Ähnliches) begrenzt, also zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt. In der Zwischenzeit, also bis die Gerichte über den Zugewinnausgleich rechtskräftig entschieden haben, bestand daher erhebliche Missbrauchsgefahr. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte war gegen illloyale Vermögensminderungen während der Dauer der vorgenannten Verfahren kaum geschützt.
Der Gesetzgeber korrigiert nunmehr diese unbefriedigende Regelung, in dem die Stichtage bezüglich der Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung zusammenfallen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und Ähnlichem.
3. Schließlich hat der Gesetzgeber die Durchsetzung von Ansprüchen durch eine verbesserte Auskunftsregelung erleichtert, die nunmehr auch die im Unterhaltsverfahren seit Langem aus gutem Grund bestehende Belegpflicht umfasst. Unterschieden wird zwischen
- Auskunft während des bestehenden Güterstandes
- Auskunft in den Fällen der Trennung, Scheidung, der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
- Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung
Wesentlich ist nunmehr, dass der Trennungszeitpunkt zwischen den Parteien konkret geregelt ist. Sollten Sie sich daher von Ihrem Ehepartner trennen wollen, sollte dies schriftlich fixiert werden. Anderenfalls bestehen erhebliche Beweisprobleme. Sie sollten daher unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, um die konkreten Problempunkte klären zu lassen.
Da eine Trennung oft mit starken Emotionen verbunden ist, ist die Beratung durch einen objektiven Dritten stets sinnvoll. Zögern Sie daher nicht, uns zu einer Beratung aufzusuchen
Rechtsanwältin Anja Klenz
Fachanwältin für Familienrecht und für Verkehrsrecht
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