Vom Umgang mit dem Umgang oder zum Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters!
Beitrag von Rechtsanwältin Peggy Schäpler
Die Geburt des gemeinsamen Kindes krönt in der Regel das Glück eines jeden Paares. Diese Situation kann sich ändern, wenn sich das Paar trennt. Viele Trennungen laufen einvernehmlich ab und man einigt sich auch bezüglich der Sorge um das gemeinsame minderjährige Kind. Schwierig ist jedoch vielfach die Situation von Vätern unehelicher Kinder, wenn das Verhältnis zur Mutter vor und nach der Trennung problematisch ist. Dazu soll der Beitrag einige Hinweise geben.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so entsteht eine rechtliche Beziehung zum Vater nicht automatisch. Die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind steht gemäß § 1592 Nr. 2 und 3 BGB erst, wenn der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder wenn diese gerichtlich festgestellt wurde. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Übrigen im Bewusstsein eines jeden Kindes eine Schlüsselstellung ein, die von erheblicher Bedeutung für seine persönliche Entwicklung ist.
Der Vater eines Kindes hat nicht nur Pflichten, er hat auch Rechte. Zu den Pflichten gehört vordergründig die Unterhaltspflicht für das Kind, wenn das Kind von der Mutter betreut wird. Daneben ist er verpflichtet, für den Krankenversicherungsschutz des Kindes zu sorgen, wenn das Kind nicht kostenfrei bei der Mutter mitversichert ist.
Wenn zwischen unverheirateten Paaren kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart wurde, besteht dieses nach § 1626 a II BGB der Mutter des Kindes zu. Der Vater hat allerdings gemäß § 1684 I BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Der Umgang kann in Form von Besuchen, Briefkontakten oder Telefonaten ausgeübt werden und vom Umfang her gesteigert werden. Sollte das Kind weit weggezogen oder der Umgang beschränkt bis ausgeschlossen sein, hat das betroffene Elternteil in der Regel Anspruch auf Berichte über die Entwicklung des Kindes sowie Fotos und Zeugniskopien. Der Unterhaltsverpflichtete hat gemäß § 1686 BGB einen Auskunftsanspruch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Kindes. Kann zwischen den Eltern des Kindes keine einvernehmliche Regelung getroffen werden, wird in der Regel zunächst das Jugendamt um Vermittlung gebeten. Selbst wenn zum Kind über Jahre kein Kontakt bestanden hat, kann dieser wieder eingefordert werden. Allerdings muss dem Kind dann eine Eingewöhnungsphase zugestanden werden, so dass in der ersten Zeit nur begleiteter Umgang stundenweise stattfinden wird.
Der Umgang kann nur ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohle des Kindes notwendig ist. Dies ist in jedem Einzelfall gründlich zu prüfen, denn es stellt eine Ausnahmesituation dar. Falls sich das Kind gegen den Kontakt mit dem anderen Elternteil ausspricht, entfällt deswegen nicht dessen Recht auf Umgang. Allerdings wird dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter diesbezüglich ein immer größeres Gewicht beigemessen.
Die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts hat der Umgangsberechtigte zu tragen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Ausübung mit überdurchschnittlich hohen Kosten verbunden ist, da das Kind sehr weit weggezogen ist. Sollte der Umgangsberechtigte Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II beziehen, so kann sich ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts aus § 73 SGB XII ergeben. Danach können finanzielle Hilfen zur Bewältigung besonderer Lebenslagen bewilligt werden.
Vielfach wird die bestehende Umgangsregelung vom umgangsberechtigten Elternteil als ungerecht empfunden oder die Umsetzung gestaltet sich schwierig. Sollte dies der Fall sein oder der Umgang gänzlich verwehrt werden, kann mit Hilfe eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits im Vorfeld eines Hauptsacheverfahrens eine für den umgangsberechtigten Elternteil günstigere Umgangsregelung gerichtlich festgelegt werden. Diesbezüglich sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Stellt sich die finanzielle Situation des Umgangsberechtigten als schwierig dar, kann für eine anwaltliche Beratung Beratungshilfe beim Amtsgericht und für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Abschließend sei auf die interessante Entscheidung des EGMR vom 03.12.2009 hingewiesen. Danach ist der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung des Antrags des Vaters eines unehelichen Kindes auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts bei bestehendem alleinigen Sorgerecht der Mutter als diskriminierend beurteilt worden. Der EGMR teilte die Ansicht des BVerfG nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Es bleibt abzuwarten, wie viele Väter unehelicher Kinder nunmehr versuchen werden, im Nachhinein das hälftige Sorgerecht gerichtlich zu beantragen.
Sollten Sie hinsichtlich dieser Thematik Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich an unserer Kanzlei. Dort erfahren Sie kompetente Beratung im Familienrecht verknüpft mit Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwältin Peggy Schäpler
|