Was bedeutet die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des zum Kindesunterhalt Verpflichteten?

Beitrag von Rechtsanwältin Anja Klenz
Grundsätzlich hat der einem minderjährigen Kind zum Unterhalt Verpflichtete alles nur Erdenkliche zu tun, um zumindest den Mindestunterhalt sicherzustellen. Dem zum Kindesunterhalt Verpflichteten trifft insoweit gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine verschärfte Unterhaltspflicht. Der Unterhaltspflichtige kann sich daher nicht auf eine etwaige Arbeitslosigkeit berufen. Vielmehr wird für den Fall nicht gehöriger Anstrengung ein sogenanntes fiktives Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Die Grenzen dieser Fiktion hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr erneut mit Beschluss vom 15.02.2010 (Az.: 1 BvR 2236/09) aufgezeigt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für den Fall der Annahme eines fiktiven Einkommens aufseiten des zum Kindesunterhalt Verpflichteten folgende Voraussetzungen:

1.    Steht die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des zum Kindesunterhalt Verpflichteten gegenüber einem minderjährigen Kind fest, hat das Gericht zunächst festzustellen, dass subjektiv gebotene Erwerbsbemühungen fehlen.

2.    Wird das Fehlen der subjektiv gebotenen Erwerbsbemühungen festgestellt, muss weiter geprüft werden, ob der Unterhaltsschuldner auf Grund objektiv feststellbarer Voraussetzungen überhaupt in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er nicht nur den eigenen notwendigen Selbstbehalt, sondern auch darüber hinaus ein Einkommen erzielen kann, mit dem er ganz oder teilweise den Unterhaltsbedarf des Kindes decken kann.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der zum Kindesunterhalt Verpflichtete grundsätzlich darzulegen hat, dass er sich ausreichend um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemüht. Diese Bemühungen dürfen insbesondere nicht ins Blaue hinein unternommen werden, sondern haben sich vielmehr auf konkrete Stellenangebote bundesweit zu beziehen. Zu den objektiven Voraussetzungen ist u. a. auszuführen, ob der zum Kindesunterhalt Verpflichtete eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat bzw. lediglich sogenannter Hilfsarbeiter ist. Die berufliche Qualifikation ist insoweit Grundlage für die Höhe eines möglichen erzielbaren Einkommens. Das Oberlandesgericht Rostock hält jedoch selbst bei einem ungelernten ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.100,00 Euro für durchaus angemessen. Einzelheiten sind grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Für diese konkreten Fragen suchen Sie uns zu einem persönlichen Gespräch auf.


Da eine Trennung oft mit starken Emotionen verbunden ist, ist die Beratung durch einen objektiven Dritten stets sinnvoll. Zögern Sie daher nicht, uns zu einer Beratung aufzusuchen


Rechtsanwältin Anja Klenz

Fachanwältin für Familienrecht und für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht , Gewerbe- und Wohnraummietrecht, Arbeitsrecht

Standort: Rostock

mehr erfahren

Home

Unsere Anwälte

Rechtsgebiete

Kanzleistandorte

Aktuelle Rechtsinformationen

Pressebeiträge unserer Anwälte

Kontakt

Impressum

Partner: