Neue Verjährungsfristen ab 01.01.2010
Beitrag von Rechtsanwältin Anja Klenz
1. Familien- und erbrechtliche Ansprüche unterliegen seit dem 01.01.2010 ebenfalls der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde aufgehoben.
2. Auch für den Zugewinn gelten nunmehr die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Die Verjährungsfrist beträgt danach drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch jetzt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Höchstdauer beträgt gemäß § 199 Abs. 4 BGB 10 Jahre.
Rechtsanwältin Anja Klenz
Fachanwältin für Familienrecht und für Verkehrsrecht
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