Wann schuldet ein Ehegatte nachehelichen Ehegattenunterhalt?

Beitrag von Rechtsanwältin Anja Klenz
Zu dieser Frage hat sich der 12. Senat des Bundesgerichtshofs am 17.02.2010 erneut erklärt. Er hat hierzu Folgendes ausgeführt:

1.    Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27.05.2009 - 12 ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207).

2.    Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit erfolgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14.10.2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990, 1991).

Es wird im Ergebnis in jedem Einzelfall konkret zu prüfen sein, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein etwaiger nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch geschuldet ist. Streitentscheidend ist zum einen die Dauer der Ehe. Zum anderen ist streitentscheidend die Lebensplanung der Ehegatten während der Ehe. Haben sich die Ehegatten während der Ehe dafür entschieden, dass bspw. die Ehefrau die Kinderbetreuung ausschließlich gewährleistet und im Übrigen für den Haushalt zuständig ist, kann sie bei einer nicht nur kurzen Ehedauer nicht unmittelbar nach der Trennung darauf verwiesen werden, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Vielmehr wird die Ehefrau über einen gewissen Zeitraum verpflichtet werden können, in ihrem ggf. erlernten Beruf zu arbeiten bzw. eine andere ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Lediglich für die Zeit der Kinderbetreuung in den ersten drei Lebensjahren der minderjährigen Kinder kann die Ehefrau auf eine vollschichtige Tätigkeit nicht verwiesen werden. Ausnahmsweise besteht auch nach dem dritten Lebensjahr der minderjährigen Kinder eine Erwerbspflicht der Ehefrau nicht, wenn die Betreuung der Kinder nicht anderweitig gewährleistet werden kann bzw. die Kinder einer besonderen Betreuung bedürfen. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum ein nachehelicher Ehegattenunterhalt letztendlich geschuldet ist. Diese Frage beantworten wir gern in einem persönlichen Gespräch.


Da eine Trennung oft mit starken Emotionen verbunden ist, ist die Beratung durch einen objektiven Dritten stets sinnvoll. Zögern Sie daher nicht, uns zu einer Beratung aufzusuchen


Rechtsanwältin Anja Klenz

Fachanwältin für Familienrecht und für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht , Gewerbe- und Wohnraummietrecht, Arbeitsrecht

Standort: Rostock

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