Gewerbe- und Wohnraummietrecht
Beitrag von Rechtsanwältin Katrin Zilian, vom 18.12.2009 In den vergangenen Jahren hat das Mietrecht tiefgreifende Änderungen erfahren. Die am 01.09.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform hatte sich zum Ziel gesetzt, dass Mietrecht zu vereinfachen, zu erneuern und neu zu strukturieren. Danach sind weitere Gesetzesänderungen in Kraft getreten wie beispielsweise das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts im Januar 2002, welches sich ebenfalls mit seinen Neuerungen maßgeblich auf das Mietrecht auswirkt.
Die Vielzahl der Neuregelungen auf nahezu allen Gebieten des Mietrechts und die umfangreiche mietrechtliche Rechtsprechung stellt besondere Anforderungen an den sich mit dem Mietrecht befassenden Rechtsanwalt. Insbesondere die Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofes hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Entscheidungen auf dem Gebiet des Mietrechts hervorgebracht. Dabei muss genau herausgearbeitet werden, ob ggf. Entscheidungen zum Gewerberaummietrecht auf das Wohnraummietrecht bzw. umgekehrt übertragbar sind. Ein "Dauerbrenner" sind natürlich die Vielzahl der Entscheidungen in den letzten Jahren zu den sog. Schönheitsreparaturen und Renovierungskosten. In diesem Zusammenhang sind selbstverständlich regelmäßig auch die Entscheidungen von Interesse, die sich damit befassen, wenn Vermieter den Mieter eine bestimmte farbliche Gestaltung ihrer Mieträume vorschreiben wollen. Auch hier muss wieder unterschieden werden zwischen Vorgaben, die während der Mietzeit gelten und Vorgaben, die im Falle eines Auszuges beachtet werden sollten.
Anlass für Streit bietet auch regelmäßig die Frage, was tatsächlich im Rahmen von Schönheitsreparaturen auszuführen ist. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem Gewerberaummietverhältnis der Vermieter vom Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen die Grundreinigung des bei Beginn des Mietverhältnisses gestellten Teppichbodens verlangen kann, wenn dieser bei Beendigung des Mietvertrages infolge vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse durch Zeitablauf unansehnlich geworden ist (BGH, Urteil vom 08.10.2008, XII ZR 15/07).
Weitere wichtige Bereiche sind natürlich auch die Rechtsprechung des BGH zur Wohnflächenabweichung und deren Auswirkungen, zu Mängeln der Mietsache und zur Kündigung von Mietverhältnissen.
Eine Beratung und Interessenwahrnehmung im mietrechtlichen Bereich bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf die Fälle, in denen der Streit bereits entstanden ist. Ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Tätigkeit liegt natürlich in der Vertragsgestaltung und der Formularpraxis. Auch hier ist den Erfordernissen in Folge der ergangenen Rechtsprechung und der bestehenden gesetzlichen Regelungen Rechnung zu tragen und den Parteien eines Mietverhältnisses Sicherheit zu geben, wie im Falle eines Streites verfahren werden soll. Dafür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte rufen Sie uns an, mailen Sie uns oder vereinbaren Sie gleich einen Besprechungstermin.
Rechtsanwältin Katrin Zilian
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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