Private Pflegeperson erwirbt Rentenansprüche aufgrund der Pflege eines nahe stehenden Menschen

Beitrag von Rechtsanwältin Peggy Schäpler, vom 18.12.2009
Die Pflege von nahe stehenden Menschen durch private Pflegepersonen ist in der Regel zeitaufwendig und geht oftmals mit dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eigene Berufstätigkeit einher. Zur Würdigung der Pflegebereitschaft hat der Gesetzgeber einen Ausgleich geschaffen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es müssen jedoch keine Beiträge gezahlt werden, um Rentenanwartschaften zu erwerben, sondern die Pflegetätigkeit an sich kann die spätere Rente erhöhen.

Voraussetzung ist, dass die private Pflegeperson eine Person, die Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, wenigstens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung pflegen und neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer beschäftigt oder selbständig tätig ist. Diese Pflege darf zudem nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden. Erwerbsmäßig pflegerisch tätig ist man allerdings nicht schon dann, wenn die private Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen eine Zuwendung erhalt. Allerdings darf diese die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe monatlich nicht übersteigen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss die Pflegekasse des Pflegebedürftigen Beiträge an den Rentenversicherungsträger der privaten Pflegeperson abführen. Die Höhe der von der Kasse zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach der Zeit, die für die Pflege aufzuwenden ist. Die Einteilung erfolgt in drei Stufen: Mindestens 14 Stunden, mindestens 21 Stunden oder mindestens 28 Stunden Pflege wöchentlich. Die Stundenzahl muss dabei ausschließlich auf die private Pflegeperson allein entfallen. Teilen sich die Pflege unter mehreren Personen auf, so kann es sein, dass der Einzelne die Mindeststundenzahl von 14 Stunden in der Woche nicht erreicht und damit auch keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gegeben ist.

Ein förmlicher Antrag auf Entrichtung der Beiträge an die zuständige Pflegekasse ist nicht notwendig. Es genügt, wenn die Pflegekasse Kenntnis von der Pflegetätigkeit erhält. Entsprechende Fragebögen, die von der Pflegeperson ausgefüllt werden muss, können bei der Pflegekasse angefordert werden.

Sollte die Pflegekasse nach einer Begutachtung der häuslichen Pflegesituation durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) die wegen des zeitlichen Aufwands für die Pflege zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge anders einstufen als von der Pflegeperson für richtig gehalten, ist dies zunächst der Pflegekasse mitzuteilen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich das Führen eines Pflegetagebuchs, um die persönliche Einschätzung besser belegen zu können.

Sodann teilt die Pflegekasse die getroffenen Feststellungen dem Rentenversicherungsträger mit, der über die Rentenversicherungspflicht durch Erlass eines Bescheides entscheidet. Gegen diesen Bescheid kann die Pflegeperson unter Einhaltung der im Bescheid genannten Frist durch Widerspruch vorgehen. Ist auch der Widerspruch erfolglos, ist Klage vor dem Sozialgericht geboten. Notwendige Kosten werden im Sozialrecht bei Bedürftigkeit über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe gedeckt, die jeder beantragen kann. Deshalb lieber frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.


Rechtsanwältin Peggy Schäpler

Schwerpunkte: Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht

Standort: Stralsund

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