Doppelte Urlaubsfreude!?
Wiederholte Bestrafung für Verkehrssünder im Ausland möglich
Beitrag von Rechtsanwalt Michael Ohlendorf, vom 18.12.2009 Der Urlaub sollte die wohl schönste Zeit des Jahres Werden, in der es oftmals gilt, fremde Länder kennenzulernen und einfach mal zu entspannen. Doch was, wenn man sich plötzlich nicht unter Palmen, sondern vor einem Gericht im Urlaubsland wiederfindet und anschließend in Deutschland noch eine weitere Bestrafung hinnehmen muss?
Wer im Ausland wegen einer Straftat im Straßenverkehr verurteilt wird, kann mitunter auch in Deutschland erneut bestraft werden. So entschied jüngst das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Im dort verhandelten Fall wurde eine aus Deutschaland stammende Frau in der Schweiz wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldstrafe von umgerechnet 400 Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot in Liechtenstein und der Schweiz verurteilt. Dabei kam es zu einer weiteren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro, insgesamt als 1.200 Euro, sowie zu einem zweimonatigen in Deutschland geltenden Fahrverbot.
Und das zu Recht.
Zwar gewähre Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz dem Einzelnen grundsätzlich ein verfassungsmäßiges Recht, nicht wegen derselben Tat erneut bestraft zu werden, jedoch schütze dieser Grundsatz lediglich vor erneuter Strafverfolgung durch deutsche Behörden und Gerichte sowie solche bestimmten Länder, wie beispielsweise die der Europäischen Union, mit denen ein gesondertes Abkommen besteht. In anderen Staaten hingegen kann zum Beispiel bei Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall oder bei Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss neben dem jeweiligen Land auch die deutsche Justiz tätig werden und ein weiteres Strafverfahren einleiten. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein grenzüberschreitendes Verbot der Doppelverfolgung und Doppelbestrafung weder eine allgemeine Regel des Völkerrechts sei noch eine Grundlage in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte finde. Auch verstoße diese Entscheidung nicht gegen andere Grundrechte, wie die aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 25 Grundgesetz.
Allerdings können solche Auslandsstrafen im Rahmen der Strafzumessung Beachtung finden, indem sie entweder im Wege der Strafmilderung oder im Wege der Anrechnung einer bereits vollstreckten Auslandsstrafe berücksichtigt werden.
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Rechtsanwalt Michael Ohlendorf
Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht
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