Hausdurchsuchung - Was tun?
Erste Hilfe für den Fall einer Durchsuchung
Beitrag von Rechtsanwalt Michael Ohlendorf, vom 15.09.2010 §102 der Strafprozessordnung ermächtigt die Ermittlungsbehörden zur Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, wenn vermutet werden kann, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es im Rahmen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens zu einer Durchsuchung kommt, sollten Sie bereits im Vorfeld einige Vorkehrungen treffen, damit Sie für einen solchen Fall gewappnet sind
Sobald sich eine Durchsuchung abzeichnet, sollten durch die Geschäftsleitung sämtliche Personen mit einer Leitungsfunktion über die Möglichkeit einer Durchsuchung und über das richtige Verhalten im Ernstfall informiert werden. Weiter empfiehlt es sich, einen separaten Aktenordner anzulegen und diesen mit der Kennzeichnung "Verteidigungsunterlagen" zu versehen. Der Schriftverkehr mit dem Strafverteidiger und die Notizen, die sich ein Beschuldigter in einem Strafverfahren zum Zwecke seiner Verteidigung anfertigt, dürfen nämlich nicht beschlagnahmt werden. Zumindest diese Unterlagen sollten in solch einem Ordner abgelegt werden. Auch Kopien anderer relevanter Unterlagen dürfen hier abgeheftet werden. Es ist allerdings strikt darauf zu achten, dass der Ordner keine Originalunterlagen enthält. Wenn originäres Beweismaterial in dem Ordner versteckt wird, entfällt die Beschlagnahmefreiheit. Die Ermittlungsbeamten werden sich vor Ort auch nicht die Mühe machen, gezielt nach Unterlagen, die den Tatvorwurf betreffen, zu schauen. Sie werden eher geneigt sein, Unterlagen möglichst vollumfänglich zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme solch großer Aktenbestände erschwert aber nicht nur die Verteidigung. Hierdurch wird naturgemäß auch der laufende Geschäftsbetrieb gehindert. Es sollten daher frühzeitig von allen wichtigen Unterlagen Kopien gefertigt werden, was schriftlich oder elektronisch erfolgen kann. Wegen der Neigung der Ermittlungsbehörden, vollumfänglich alles das zu beschlagnahmen, was für das laufende Ermittlungsverfahren von Interesse sein kann, sollten, wenn sich der Anlass für die Durchsuchung im Vorfeld bestimmen lässt, Dokumente, die damit in Zusammenhang stehen, in einem separaten Raum aufbewahrt werden. Hierdurch lassen sich sogenannte Zufallsfunde vermeiden, die zu einer Erweiterung der Tatvorwürfe führen können
Wenn eine Durchsuchung angeordnet wurde, erfolgt diese in der Regel gleichzeitig an mehreren Orten, wie in Wohn-, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen. Die Beamten werden sich alles ansehen wie beispielsweise Geschäftsunterlagen, Buchhaltungsunterlagen, geschäftliche Korrespondenz, privaten Schriftverkehr, Notizen, Kalender, Kontoauszüge, den Safe, selbst den Inhalt des Papierkorbes und nicht zuletzt Ihren Computer. Grundsätzlich ist auch die Inbetriebnahme von EDV-Anlagen zulässig, um an bisher noch nicht aufgefundene Beweismittel zu gelangen. Zu den Dokumenten, die die Ermittlungsbehörde einsehen darf, zählen auch Dateien, egal auf welchem Speichermedium sie abgelegt sind. Grundsätzlich können die Beamten alle Unterlagen, die sie mitnehmen wollen, beschlagnahmen.
Beschlagnahmefrei sind allerdings die bereits genannten Verteidigungsunterlagen. Der Inhalt eines solchen Ordners darf von den Ermittlungsbeamten nicht zur Kenntnis genommen werden. Allenfalls eine flüchtige Durchsicht nach originärem Beweismaterial ist zulässig. Unmittelbar nach dem Erscheinen der Ermittlungsbeamten sollten Sie telefonisch fachanwaltlichen Rat einholen. Lassen Sie sich hierzu zunächst den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und übermitteln diesen an Ihren Verteidiger. Dieser kann dann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einer ersten Prüfung unterziehen. Im Übrigen haben Sie nicht nur das Recht, jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen. Nach dem Gesetz steht es Ihnen auch frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Es ist niemand verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen. Sie sollten daher insbesondere ohne Anwesenheit eines Verteidigers keinerlei Angaben machen. Dem gegenüber ist aber dringend davon abzuraten, etwaige Beweismittel zu vernichten. Das Risiko der Entdeckung ist viel zu groß und steht in keinem Verhältnis zu den empfindlichen Konsequenzen. Wegen Verdunkelungsgefahr droht dem potentiellen Täter Untersuchungshaft, Mitarbeiter können sich wegen versuchter Strafvereitelung strafbar machen. Auf jeden Fall sollten Sie sich Notizen über die Vorgehensweise der Beamten machen und zwar insbesondere dann, wenn auffällig nach anderen Beweismitteln gesucht wird, als den im Durchsuchungsbeschluss genannten. Über alle Sachen, die die Beamten mitnehmen, müssen diese Protokoll führen. Achten Sie darauf, dass in diesem sogenannten Asservatenverzeichnis eine möglichst genaue Bezeichnung der Asservate erfolgt. So kann später die Suche nach einzelnen Unterlagen erleichtert werden. Eine Durchschrift des Asservatenverzeichnisses ist Ihnen ebenso zu überlassen, wie eine Durchschrift des Durchsuchungsprotokolls. Auf diesem Durchsuchungsprotokoll wird verzeichnet, ob die Beweismittel freiwillig herausgegeben wurden, oder ob eine Beschlagnahme erfolgte. Hier sollten Sie in jedem Fall auf einer förmlichen Beschlagnahme bestehen und der Beschlagnahme widersprechen, da Sie nur so in vollem Umfang Ihre Rechte gegen eine gegebenenfalls rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme wahren. Kreuzen Sie daher immer das Kästchen "nein" an oder streichen Sie das Wort "freiwillig". Auch wenn die Beamten der Widerspruch teilweise erheblich stört, da eine förmliche Beschlagnahme mit einigem Mehraufwand verbunden ist, sollte das Einverständnis mit der Beschlagnahme grundsätzlich nicht erklärt werden. Diese Entscheidung kann nach Rücksprache mit dem Verteidiger jederzeit wieder geändert werden. Hierzu sollten Sie fachanwaltlichen Rat einholen.
Rechtsanwalt Michael Ohlendorf
Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht
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