Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum 01.04.2010
Beitrag von Rechtsanwältin Ivonne Nickel (Rechtsanwältin im Angestelltenverhältnis)
Zum 01.04.2010 sind eine Reihe von Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft getreten. Es gibt nunmehr eine genauere Regelung, welche personenbezogenen Daten über eine Forderung an eine Auskunftei übermittelt werden dürfen. Zudem sind die Voraussetzungen der Anwendung und Durchführung eines Scoringverfahrens hinreichend bestimmt und die Auskunftsansprüche der Betroffenen wurden gestärkt.
1. Welche Informationen dürfen Auskunfteien sammeln?
Bereits vor der Änderung des BDSG war anerkannt, dass Unternehmen sog. Negativdaten, mithin Informationen darüber, ob Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind, sammeln und verwenden durften.
Nunmehr kann ein Unternehmen einen Betroffenen als säumigen Schuldner melden, wenn:
- Forderungen bestehen, die durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden sind,
- Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestehen,
- Forderungen ausdrücklich anerkannt wurden,
- Forderungen bestehen, der Betroffene zumindest zweimal schriftlich angemahnt worden ist und die Forderung nicht bestritten sowie ein Hinweis auf die Einmeldung bei einer Auskunftei erhalten hat,
- Forderungen bestehen, die den Vertragspartner zur fristlosen Kündigung berechtigen und der Betroffene vorab über die Einmeldung bei einer Auskunftei informiert worden ist.
2. Welche Änderungen gibt es im Rahmen des Scoringverfahrens?
Um diese Frage beantworten zu können, muss vorab geklärt werden, was genau ein Scoringverfahren ist. Dieses dient der Standardisierung von Kreditwürdigkeitsprüfungen im Massengeschäft. Die betroffene Person wird mittels einer Reihe von Merkmalen beschrieben.
Diesen Kriterien werden im Anschluss bestimmte Werte zugeordnet; die Ausprägung der Werte enthält Informationen darüber, ob das entsprechende Merkmal in der Vergangenheit einen positiven oder negativen Einfluss auf den Verlauf der Kreditbeziehung ausgeübt hat. Abschließend werden die einzelnen Werte dann in einer bestimmten Weise zusammengeführt und ergeben einen sog. Score – mithin einen Wert, der Aufschluss über die Bonität des Betroffenen gibt. Insoweit kann z.B. die Entscheidung über die Vergabe eines Kredites davon abhängig gemacht werden, ob der potentielle Kreditnehmer eine bestimmte Punktzahl - einen sog. Trennscore – erreicht.
Nunmehr gilt, dass die Seriosität der Scorewerte wissenschaftlich nachgewiesen sein muss, d. h., jede Stelle, die Scorewerte berechnet, der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde darlegen können muss, dass die verwendeten Daten und die angewandte Methode tatsächlich geeignet sind, eine Aussage über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen.
3. Welche Auskunftsansprüche hat der Betroffene?
Bereits vor der Änderung des BDSG hatte der Betroffene gemäß § 34 BDSG Anspruch darauf zu erfahren,
- welche personenbezogenen Daten eine Auskunftei oder eine Unternehmen ihn gespeichert hat,
- welche Scorewerte zu seiner Person gespeichert sind,
- woher diese Stelle diese Daten erhalten hat,
- an wen die Stelle ihre Daten weitergegeben hat.
Nunmehr hat der Betroffene ebenfalls das Recht, von den Auskunfteien die Herkunft der entsprechenden Daten zu erfahren. Zudem hat er einen Anspruch auf Mitteilung, welche Scorewerte an wen innerhalb der letzten zwölf Monate übermittelt worden sind. Ebenfalls muss der Scorewert dem Betroffenen verständlich, einzelfallbezogen und nachvollziehbar erklärt werden - eine Anspruch auf die Erläuterung des mathematischen Berechnungsverfahrens des Scorewertes besteht hingegen nicht.
4. Welche Kosten entstehen im Rahmen des Auskunftsanspruchs?
Obwohl Verbraucher auch vor der Gesetzesänderung zum 01.04.2010 ein Recht auf kostenlose Auskunft über ihre bei dritten gespeicherten, persönlichen Daten hatten, verweigerten Auskunfteien eine solche in der Regel mit dem Hinweis auf § 34 Abs. 5 BDSG a. F. Dieser sah vor, dass von Seiten der Auskunfteien eine Gebühr dann verlangt werden kann, wenn der Verbraucher die Auskunft wirtschaftlich zu seinen Gunsten nutzen könne. Nach Ansicht der Auskunfteien konnte der Verbraucher die kostenlose Eigenauskunft dazu verwenden, sie seinen Vertragspartnern vorzulegen, so dass diese nicht mehr selber kostenpflichtig bei den Auskunfteien anfragen müssten. Mit dieser Argumentation verlangte die Schufa zuletzt EUR 7,80 für eine Eigenauskunft.
Mit der Neufassung des § 34 BDSG hat der Gesetzgeber dieser Praxis zum 01.04.2010. einen Riegel vorgeschoben. Ab diesem Zeitpunkt hat nun jeder Verbraucher das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Auskunft über die betreffend seine Person gespeicherten Informationen zu erhalten.
Zusammenfassend ist es daher ratsam, das Recht auf kostenlose Auskunft wahrzunehmen und insoweit die Möglichkeit zu nutzen, fehlerhafte Einträge, die zu einem negativen Scoring führen können, vorzeitig zu erkennen und ggf. berichtigen zu lassen.
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