Vollstreckung von Titeln aus dem EU-Ausland in Spanien

Beitrag von Rechtsanwalt / Abogado Joachim Süselbeck, vom 08.01.2010
In der anwaltlichen Beratung auf den Balearen taucht vielfach die Frage nach der Vollstreckbarkeit von Titeln, die nicht in Spanien ausgeurteilt wurden, auf. Die Frage wird hierbei sowohl von Vollstreckungsgläubigern als auch von Vollstreckungsschuldnern gestellt.

Beiden ist zu antworten, dass die Möglichkeit grundsätzlich besteht. Auch aufgrund eines ausländischen Titels kann vorwiegend in Immobilien und Konten des Vollstreckungsschuldners, die sich in Spanien befinden, gepfändet werden (Embargo). Diesbezüglich sind die erforderlichen Vorraussetzungen nach der EU-Verordnung 44/2001, Art 53 und 54 zu erfüllen.

In diesem Zusammenhang ist dem ausländischen Vollstreckungsgericht zunächst die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen. Dieser muss zunächst durch das zuständige Landgericht im Ausgangsland mit der sog. Haager Apostille versehen und anschliesslich beglaubigt in die Sprache des Landes, in dem die Vollstreckung vorgenommen werden soll, übersetzt werden.

Desweiteren ist eine Bestätigung des bisherigen Vollstreckungsgerichtes im Ausgangsland und eine Bestätigung des dort zuständigen Vollstreckungsorgans vorzulegen, in der ausgeführt wird, dass bisherige Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind. Auch diese Dokumente sind mit der Haager Apostille zu versehen und anschliessend beglaubigt übersetzen zu lassen.

Darüberhinaus sollte ein im Vollstreckungsbezirk zugelassener Anwalt auch für die Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz beauftragt werden, damit eine vorläufige Pfändung erreicht werden kann. Ist zu dem Zeitpunkt einer vorläufigen Pfändung ein Eigentumseintrag in dem betreffenden Eigentumsregister auf den Namen des Vollstreckungsschuldners vorhanden, hat die endgültige Vollstreckung (Versteigerung der Immobilie) Aussicht auf Erfolg.

Eine Registerauskunft kann aufgrund der Namensangabe des Schuldners erlangt werden.

Nicht selten erklärt sich dieser unter dem Druck der drohenden Vollstreckung zu der Begleichung der Schuld bereit.

Anderenfalls wird die Immobilie zu mindestens 70% des Schätzwertes versteigert. Der Vollstreckende geniesst hierbei ein Vorersteigerungsrecht, das auch noch 20 Tage nach der erfolgten Versteigerung geltend gemacht werden kann. Der Vollstreckungsschuldner hat hingegen die Möglichkeit, die Immobilie nach erfolgter Versteigerung, zu einem Wert, der über dem Versteigerungserlös liegt, innerhalb von 5 Tagen zurückzuerwerben.

Ein wirksamer Schutz vor drohender Vollstreckung ist daher nur durch die Übertragung der Immobilie auf eine dritte Person möglich – und dies auch nur vor der Forderung- bzw. Anspruchsentstehung.

Denkbar ist hierbei, die Übertragung auf einen Verwandten oder Bekannten, aber auch die Gründung einer Gesellschaft im In- (Sociedad Limitada) oder Ausland (Ltd), deren Anteile von einer Person des Vertrauens gehalten werden, um eine endgültige Vollstreckungssicherheit zu erlangen.


Rechtsanwalt / Abogado Joachim Süselbeck

Schwerpunkte: Erbrecht, Immobilienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht , Bankenrecht, Zwangsvollstreckung im europäischen Ausland, spanisches Steuerrecht

Standort: Mallorca

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