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Abmahnung wegen Vertragsstrafe in AGB eines Webshops

Kürzlich wurde ein Mandant  von uns abgemahnt, weil er in den AGB seines eBay-Webshops folgende Klausel verwendet hatte:


Kunden, die nicht bezahlen, müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% (dieses ist rechtens und wird geltend gemacht, Urteil v. 20.10.2005, Az.: 16 C 168/05) des Verkaufspreises erbringen.“


Das war aber leider so nicht rechtens und damit diese Klausel unwirksam. Es stimmt zwar, dass das AG Bremen in seinem o.g. Urteil entschieden hat, dass in dem vorgelegten Fall eine Vertragsstrafe von 30% des Kaufpreises wirksam vereinbart worden sei. Der Leitsatz, dass eine Vertragsstrafe von 30% für „Spaßbieter“ wirksam vereinbart werden könne, der daraufhin in einigen Berichten zu der o.g. Entscheidung auftauchte, ist jedoch eine verkürzte Darstellung des Urteils. Vielmehr gilt das nur bei sog. Individualabreden, wenn also die Vertragsstrafe zwischen dem Anbieter und dem Käufer für den betreffenden Einzelfall vereinbart worden ist.


In AGB ist eine solche Klausel jedoch wegen § 309 Nr. 5 BGB problematisch. Denn danach ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verkäufers / Anbieters auf Schadensersatz unwirksam, wenn


a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt

oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

Im Falle unseres Mandanten war dem Kunden nicht ermöglicht worden, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die o.g. Klausel war deshalb unwirksam.


Diese Erkenntnis war für den Mandanten teuer. Da er noch wegen weiterer fünf Klauseln in seinen AGB abgemahnt worden war, betrug der Streitwert 6 x 5.000,- EUR = 30.000,- EUR. Er musste dem Gegner die Kosten des abmahnenden Anwalts ersetzen, die sich bei dem Streitwert auf 1.141,90 EUR netto (1.358,86 EUR brutto) beliefen.


Da er zudem auch noch die Gebühren seines eigenen Anwalts zu zahlen hatte, kosteten ihn seine „selbstgebastelten“ AGB 2.283,80 EUR netto (Umsatzsteuer war nicht angefallen bzw. konnte er als Vorsteuer abziehen).


Da wäre es deutlich günstiger gewesen, sich vorher von uns beraten zu lassen.


Lassen Sie daher die AGB und die Webseiten Ihres Webshops von einem Rechtsanwalt, der sich damit auskennt, genau überprüfen, damit Ihnen eine teure Abmahnung erspart bleibt.


Rechtsanwalt Dr. Terlinden

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