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Aktueller Fall von Markenrechtsverletzung | Gericht gibt unserer Mandantin Recht

Der bloße Zusatz "24" bei einer Second-Level-Domain reicht nicht aus, um die Verwechslungsgefahr (und damit die Verletzung von Markenrechten an dem Domainnamen ohne den Zusatz "24") zu beseitigen. So entschied das Landgericht Berlin am 15.9.2015 (Az. 15 O 132/15).

Im vorliegenden Fall war die von uns vertretene Klägerin seit 1997 unter dem Firmennamen "T…Autoteile" tätig. Sie vertreibt Ersatzteile und Zubehör für Kraftfahrzeuge.

Sie hatte auch den Domainnamen "t…autoteile.de"“ für sich bei der DENIC eG registrieren lassen. Außerdem war Sie Inhaberin der Wort- und Bildmarke "T…Autoteile".

Der Beklagte, dessen Familienname "T…" ist, hatte den Domainnamen "t…autoteile24.de" für sich bei der DENIC eG registrieren lassen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war auf der Webseite unter der Domain zwar kein Inhalt mehr eingestellt, es erfolgte aber eine automatische Weiterleitung auf die geschäftliche Webseite des Beklagten. Darauf warb er für die Dienstleistungen seiner Kfz.-Werkstatt sowie den Verkauf von Kraftfahrzeugteilen und -zubehör. Das ließ das Gericht für eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr ausreichen.

Auch die Branchenähnlichkeit bejahte das Gericht. Ansprüche aus der Wort- und Bildmarke lehnte das Gericht zwar mit dem Hinweis ab, dass dort der Bildanteil im Vordergrund stehe, sah aber "T…Autoteile" als geschäftliche Bezeichnung der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Markengesetz an.

Diese geschäftliche Bezeichnung werde durch den Beklagten verletzt, der die betreffende Domain kennzeichenmäßig benutzt habe. Denn der Verkehr sehe in der Nutzung eines Domainnamens einen Hinweis auf das betreffende Unternehmen und die betriebliche Herkunft und nicht nur eine reine Webadresse. Letzteres wäre der Fall, wenn "das Publikum davon ausginge, unter dem Domainnamen ausschließlich Informationen zu dem beschreibenden Begriff zu erhalten".

Die Verwendung der Domain "t…autoteile24.de" begründe auch eine Verwechslungsgefahr, entschied das Gericht. Denn zwischen dem Firmennamen der Klägerin und dem Domainnamen des Beklagten bestehe Zeichenidentität. Dabei seien die Bestandteile "de" und "24" zu vernachlässigen, da die Top-Level-Domain "de" vom Verkehr "lediglich als Hinweis auf die geographische“ Herkunft des Angebots verstanden werde. Der Zusatz "24" hingegen habe sich als "rein beschreibender Hinweis für Leistungen etabliert, die 24 Stunden am Tag (…) erbracht werden können, insbesondere für eine Internetpräsenz".

Auch aus seinem Familiennamen, der Teil der Domain ist, stehe dem Beklagten deren Gebrauch nicht zu, so der Richter. Die Verwendung seines eigenen Namens, die ihm nicht abgesprochen werden könne, berechtige ihn nicht zu der Verbindung mit dem weiteren Bestandteil "Autoteile" – zumal er unter der Firma "T… Auto Service …" firmiere.

Damit folgte das Gericht im Ergebnis der Entscheidung "shell.de", in der es um die (private) Nutzung jenes Domainnamens zwischen der Firma Shell und einer Person namens Shell ging. Dort hatte der Bundesgerichtshof – unter bestimmten Voraussetzungen – dem Markenrecht von Shell Vorrang vor dem Namensrecht von Herrn Shell gegeben.

 

Dr. Sven Terlinden
Rechtsanwalt

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