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Alle Jahre wieder

In den Supermärkten hat die Weihnachtszeit bekanntlich schon im August begonnen. Allmählich wird es aber auch mit einem Blick auf den Kalender zumindest vorweihnachtlich. Und wie jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit werden auch nun wieder Geschenke gesucht, gefunden und gekauft - Vorweihnachtsstress. Kaum ist jedoch die Bescherung vorbei, zeigt sich, dass die mehr oder minder gewissenhafte Suche nach dem passenden Geschenk vergebens war: Vati trägt Krawatten nur zu Beerdigungen, Mutti hätte statt einem Brotbackautomaten lieber ein hübsches Halskettchen bekommen und der Sohnemann möchte keinen Streifenpullover sondern ein Mountainbike - Nachweihnachtsstress.

Unabhängig von der Frage, ob die jeweils „wahren“ Wünsche auch tatsächlich wirtschaftlich durch den Schenker erfüllt werden können, liegt es manch unglücklich Beschenktem näher den Geldwert des Geschenks einzustreichen und diesen für etwas anderes einzusetzen; die Rede ist vom Umtausch missliebiger Geschenke.

In vielen Fällen macht man als Verbraucher seit Jahren die Erfahrung, dass es praktisch keine Rolle spielt, ob ich Kleider oder sonstige Waren im Laden kaufe und anschließend umtausche, weil sie mir doch nicht gefallen oder passen, oder ob ich mir diese nach Hause liefern lasse und alles was ich nicht mag zurücksende. Hierdurch hat sich der Eindruck gefestigt es gäbe ein universelles Recht zum Umtausch oder zum Rücktritt. Dem ist indes nicht so.

Gesetzlich vorgesehen ist ein „Recht zum Umtausch“ lediglich für sogenannte Fernabsatzverträge (und Haustürgeschäfte). Hier hat der Verbraucher ein Widerrufs- und Rückgaberecht, d.h. er kann sich binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss und ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen. Bereits ausgetauschte Leistungen sind zurück zu gewähren.

Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme zu dem Grundsatz „Verträge sind zu erfüllen“. Mit anderen Worten: wurde Vatis Krawatte in der Boutique an der Ecke gekauft, besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Wurde demgegenüber Muttis Brotbackautomat online bestellt, kann dieser gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgesandt werden. Allerdings ist hierbei auf die Einhaltung der Widerrufsfrist zu achten. Ist diese abgelaufen ist auch hier ein Anspruch auf Rückabwicklung ausgeschlossen.

Anders liegt die Sache dann, wenn Sohnemanns Streifenpulli unterschiedlich lange Arme hat oder der Kragen bereits während des Auspackens ausfranst. Hierbei handelt es sich um einen Sachmangel, der zwar nicht unmittelbar zu einem Rückabwicklungsanspruch führt, aber zumindest die Verschaffung eines mangelfreien Pullovers ermöglicht. Mit einem Recht auf Rückabwicklung hat dies allerdings nichts zu tun.

Es macht also – zumindest rechtlich – einen großen Unterschied, ob ich Waren im Laden kaufe oder online bestelle. Tatsächlich hat sich bei vielen Handelsketten und Gewerbetreibenden, die noch einen analogen Warenverkauf praktizieren, ein kulanter Umgang mit dem Rückgabebegehren des Kunden eingebürgert. Im Ergebnis lässt sich also oftmals – obwohl ein Anspruch hierauf nicht besteht – ein unliebsames Geschenk auch im Laden wieder zu Geld oder einem entsprechenden Gutschein machen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

Und auch wenn sich damit das vermeintliche Problem mit dem Umtausch von alleine gelöst hat, bleiben rund um Weihnachten unendlich viele weitere Stolpersteine: Das online bestellte Geschenk wird nicht pünktlich geliefert und kommt erst nach Weihnachten an; habe ich Schadensersatzansprüche? Ich habe noch vom letzten Jahr einen Geschenkgutschein, dessen Verfallsdatum jetzt abgelaufen ist; ist der Gutschein nun wertlos? Opi hat mir auf der Weihnachtskarte 2 ha Ackerland geschenkt; bin ich jetzt Grundbesitzer?

Diese und unzählige weitere Fragen lassen sich rund um Weihnachten und zum Jahresende (Stichwort: Verjährung) stellen. Je nach Tragweite sollte hierbei fachlicher Rat herangezogen werden. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

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