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Bankgebühren bei Krediten müssen zurückgezahlt werden – Verjährungsbeginn 2011

Bankgebühren bei Krediten müssen zurückgezahlt werden – Verjährungsbeginn 2011


In unserem Beitrag von Oktober 2014 hatten wir angedeutet, dass der Bundesgerichtshof Ende Oktober 2014 über die Verjährung bezüglich der Rückzahlung von Bankgebühren bei Krediten eine Entscheidung fällen wird.

Bereits im Mai diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klausel in den Banken-AGB, wonach für die Bearbeitung von Verbraucherkrediten laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren erhoben wurden, unzulässig sind.

In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof damals jedoch die Frage offen gelassen,in welchem Umfang sich die Rückerstattungspflichten der Banken auf Vertragsabschlüsse bezieht,die längere Zeit zurückliegen – also die Frage des Verjährungsbeginns.

Die Vorinstanzen beurteilten die Verjährung unterschiedlich und wiesen teilweise wegen eingetretener Verjährung Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsgebühren aus den Jahren vor 2011 zurück.

In seiner Entscheidung vom 28.10.2014 stellte der Bundesgerichtshof jetzt jedoch klar,dass auch Rückforderungsansprüche aus den Jahren vor 2011 nicht verjährt sind.

Im Grundsatz verjähren Bereicherungsansprüche gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch zwar innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres,in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.

Hinsichtlich der Rückforderung von Bankgebühren stellte der Bundesgerichtshof klar, dass wegen der unklaren Rechtslage ausnahmsweise eine Rechtsunkenntnis des Gläubigers (Kunden) den Verjährungsbeginn hinausschieben kann.

Da früher der Bundesgerichtshof Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von bis zu 2 % gebilligt hatte, war nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs eine Rückforderungsklage vor Ende des Jahres 2011 wegen der geänderten Rechtslage nicht zumutbar. Erst im Jahr 2011
habe sich eine gefestigte Rechtsprechung bei den Oberlandesgerichten herausgebildet, nach der Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen als unzulässig angesehen wurden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe eine rechtskundige Person Anlass gehabt, eine Klageerhebung ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Dieses bedeutet daher, dass die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch erst mit Ablauf des Jahres 2011 beginnt, so dass bis Ende des Jahres 2014 Rückzahlungsansprüche rückwirkend für 10 Jahre geltend gemacht werden können, also bis längstens in das Jahr 2004 hinein. Insoweit ist die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch einschlägig, wonach Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren (Achtung! Nicht erst Schluss des Kalenderjahres!).

Dieses Urteil wird für die Banken enorme Konsequenzen haben. Schätzungen gehen von Rückforderungsansprüchen von rund 1 Milliarde Euro pro Jahr aus. Genaue Zahlen liegen diesbezüglich jedoch nicht vor. Die Banken haben jedoch teilweise bis zu 3 % des Nettokreditbetrages als Bearbeitungsgebühr eingestrichen, was zum Beispiel bei Immobiliendarlehen oder Autofinanzierungen erhebliche Summen ausmacht.

Zudem kann es bei vielen Kreditverträgen für die Kunden sinnvoll sein, eine Neuberechnung des gesamten Kreditvertrages zu verlangen. Dieses ist immer dann der Fall, wenn die Bearbeitungsgebühr auf die Kreditsumme aufgeschlagen wurde. In diesen Fällen zahlt der Kunde auf die Bearbeitungsgebühr nämlich auch Zinsen, die dann wohl ebenfalls nicht erhoben werden dürften.

Sie sollten sich diesbezüglich also unbedingt beraten lassen. Bitte beachten Sie die Verjährungsfrist 31.12.2014 für alle Bearbeitungsentgelte aus den Jahren vor 2012.


Langhoff
Rechtsanwalt

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Christian Langhoff

Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter *Gesellschafter

Schwerpunkte: Bankenrecht, Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht / Insolvenzverwaltung, Steuerrecht, Unternehmensnachfolge, Wirtschaftsrecht