RA LSK > Presse > Pressebericht-detail

Das Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Nach § 25 StVG kann von der Verwaltungsbehörde bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr neben einer Geldbuße und Punkten im Verkehrszentralregister auch ein Fahrverbot für die Dauer von 1 – 3 Monate gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs festgesetzt werden.

Das Fahrverbot darf allerdings nur angeordnet werden, wenn ein Fahrzeugführer grob oder beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat.

Grobe Pflichtverletzungen sind z.B. die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h bzw. außerorts um mehr als 40 km/h. Ein Fahrverbot kann bei einem Geschwindigkeitsverstoß aber auch schon verhängt werden, wenn innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschritten wird.

Gemäß § 24 a StVG ist wegen einer Alkoholfahrt unter Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze ebenfalls ein Fahrverbot anzuordnen.

Auch der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß, wenn also in den Ampelbereich hineingefahren wird, obwohl die Ampel schon länger als 1 Sekunde auf rot stand, stellt grundsätzlich eine grobe Pflichtverletzung im Straßenverkehr dar. Bei sogenannten Abstandsverstößen – die typischerweise auf Autobahnen passieren – läuft ein Fahrzeugführer weiterhin schnell Gefahr, ein Fahrverbot zu kassieren.

Ob der Tatvorwurf und die damit verbundenen Sanktionen gegen den Betroffenen, also Geldbuße, Punkteeintrag im Verkehrszentralregister und Fahrverbot tatsächlich gerechtfertigt sind, kann durch einen Anwalt nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte überprüft werden. Gegebenenfalls können sodann wirksame Verteidigungsstrategien erarbeitet werden.

Insoweit ist dringend darauf zu achten, dass spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheides Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird, wenn man sich gegen den Ordnungswidrigkeitenvorwurf und das Fahrverbot verteidigen will. Anderenfalls tritt grundsätzlich Rechtskraft des Bußgeldbescheides ein und eine Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid ist grundsätzlich aus formellen Grünen nicht mehr möglich.

Grundsätzlich wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Ist gegen den Betroffenen aber in den letzten zwei Jahren vor dem erneuten Verstoß kein Fahrverbot festgesetzt worden, wird das Fahrverbot nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides erst wirksam, sobald der Führerschein in  amtliche Verwahrung gelangt ist. Mit der Ablieferung des Führerscheins bei der Verwaltungsbehörde hat der Betroffene als „Ersttäter“ dann grundsätzlich 4 Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides Zeit. Er kann dann selbst bestimmen, wann innerhalb dieses Zeitraumes das Fahrverbot wirksam wird bzw. er das Fahrverbot antritt.

Sinnvollerweise sollte dieses vom Gesetzgeber eingeräumte Ersttäter-Privileg vom Betroffenen genutzt werden, um das Fahrverbot in den Urlaub zu verlegen, denn oft genug bedeutet die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen auch eine Gefährdung des Arbeitsplatzes.

Ist das der Fall, besteht unter Umständen z.B. bei einem Berufskraftfahrer auch die Möglichkeit, das eine Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Fahrzeugart (Pkw) erfolgt oder das wegen einer besonderen beruflichen/persönlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen wird.

Fährt der Betroffene während der Wirksamkeit des Fahrverbotes trotzdem ein Kraftfahrzeug, so macht er sich strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Nach Ablauf des Fahrverbots ist der Führerschein dem Betroffenen aus der amtlichen Verwahrung wieder zurückzugeben. Der Kraftfahrer muss also im Gegensatz zum sogenannten Fahrerlaubnisentzug nicht einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis stellen; ihm wird vielmehr der ursprüngliche Führerschein wieder ausgehändigt.

Sofern Ihnen also ein Bußgeldbescheid droht, wenden Sie sich wegen der zahlreichen damit im Zusammenhang stehenden Fragen, die an dieser Stelle nur im Überblick dargestellt werden können, an einen der beiden Fachanwälte für Verkehrsrecht unserer Kanzlei.  Rechtsanwalt Ohlendorf und Rechtsanwalt Kolwey stehen Ihnen als Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Ohne den Beistand eines qualifizierten Verkehrsanwalts haben Sie kaum eine Chance, sich in einem Bußgeldverfahren mit Erfolg in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten zu verteidigen.


Bernd Kolwey
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Zurück

Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Bernd Kolwey

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht