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Der "Widerrufs-Joker" - Die alte Baufinanzierung zu den neuen Zinssätzen!

Viele Mandanten haben uns in den letzten Monaten auf den so genannten „Widerrufs-Joker“ angesprochen. Sie hatten in der Presse oder im Internet gelesen, dass man mit dem "Widerrufs-Joker" möglicherweise die Zinsbelastung der eigenen Baufinanzierung im Nachhinein mitunter erheblich senken kann und wollten wissen, worum genau es dabei eigentlich geht.

Ganz vereinfacht - und damit verständlich - erklärt:
Viele Bauherren (womit im Folgenden übrigens ausdrücklich auch die weiblichen Bauherren gemeint sein sollen) trifft beim Blick auf die Zinssätze ihres alten Baufinanzierungsvertrages regelmäßig der Schlag: Haben sie vor wenigen Jahren noch zu hohen Zinssätzen einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen, so ist das derzeitige Zinsniveau auf einem Dauertief, dessen Ende nicht absehbar ist.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob (bzw. wie) man aus einem Baufinanzierungsvertrag mit hohen Zinssätzen wieder „herauskommt“, auch, wenn das Ende der (meist zehnjährig vereinbarten) Zinsbindungsfrist noch nicht erreicht ist.

Befindet man sich noch innerhalb der vereinbarten Laufzeit eines Baufinanzierungsvertrages, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Bauherrn, was jedoch mit dem Anfall einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung verbunden ist, mit der sich die finanzierende Bank ihren Zinsverlust quasi „abkaufen“ lässt. Dies folgt gesetzlich aus § 490 Absatz 2 Satz 3 BGB. Im Ergebnis ist diese Variante, den laufenden Vertrag zu beenden, daher grundsätzlich nicht zu empfehlen (jedenfalls aber teuer).

Eine andere Möglichkeit, ohne weitere Kosten aus dem noch laufenden Baufinanzierungsvertrag herauszukommen, ist die Ausübung einer rechtlichen Konstruktion, die in der Presse und im Internet oft als so genannter  „Widerrufs-Joker“ bezeichnet wird.

Hierzu sollte man grundsätzlich Folgendes wissen:
Verbraucher können grundsätzlich gemäß § 355 BGB auch ihren Immobilien-Darlehensvertrag mit einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages widerrufen, ohne dass ihnen hieraus Nachteile entstehen dürfen.

Über dieses Widerrufsrecht müssen Verbraucher ausdrücklich belehrt werden. Dies erfolgt in der Form einer so genannten „Widerrufsbelehrung“ im Kreditvertrag. Die Widerrufsbelehrung  muss, nur zum Beispiel, darauf hinweisen, dass die Willenserklärung (des Verbrauchers) zum Abschluss des Vertrages binnen einer Frist von 14 Tagen (alte Fassung: Zwei Wochen) widerrufen werden kann, dass hierfür keine Angabe von Gründen notwendig ist und dass die Erklärung in Textform abzugeben ist. Ferner muss der Beginn der Widerrufsfrist zutreffend benannt werden, dem Verbraucher muss also zweifelsfrei klar sein, ab wann genau die Frist von 14 Tagen (alt: Zwei Wochen) denn überhaupt zu laufen beginnt.

Die Liste der Dinge, über die eine rechtlich einwandfreie Widerrufsbelehrung den Verbraucher informieren muss, ist lang, die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich, die Liste der möglichen (und von den Banken häufig gemachten) Fehler ist umso länger. Viele Banken haben daher in der Vergangenheit (etwa ab dem Jahre 2002) Widerrufsbelehrungen in ihre Darlehensverträge aufgenommen, die rechtlich  fehlerhaft sind.

Hier aber wird es spannend: Die Rechtsfolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (hier reichen bereits kleinste Fehler oder Ungenauigkeiten im Text) führen im Ergebnis dazu, dass der Verbraucher seine Widerrufserklärung nicht binnen 14 Tagen abgeben muss, sondern den Kreditvertrag auch noch viele Jahre nach dessen Abschluss (!) widerrufen kann. Der Verbraucher hat hier also ein unbefristetes Widerrufsrecht. Vereinfacht gesagt: Er/sie kann den Vertrag jederzeit widerrufen.

Rechtsfolge eines solchen Widerrufs gegenüber der Bank ist, dass der Vertrag ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden kann. Der Verbraucher kann also den Restbetrag der Finanzierung zu den derzeit aktuellen, sehr günstigen, Zinsen neu finanzieren.

Nach den Erfahrungen des Verfassers ist eine solche Neufinanzierung zumeist auch bei der ursprünglich finanzierenden Bank möglich: Diese wird in aller Regel eine Neufinanzierung anbieten, um, neben dem für sie günstigen Zinssatz zumindest nicht auch noch den Kunden zu verlieren!). Im Ergebnis bedeutet das, dass durch eine Neufinanzierung über die Jahre nicht selten mehrere Tausend, mitunter gar mehrere zehntausend, Euro  an Zinsen gespart werden können!

Im Internet findet man verschiedene Zahlen, die sich zwischen „2/3 aller Widerrufsbelehrungen sind falsch“ und  „nur etwa 5 % aller Widerrufsbelehrungen sind richtig“ bewegen. Welche Zahl hier immer richtig sein mag - klar ist eines: Die Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsbelehrung im eigenen Kreditvertrag rechtlich falsch ist, ist sehr hoch. Daher sollte jeder Baufinanzierungsvertrag, der im Jahr 2002 oder danach abgeschlossen wurde, von einem Anwalt überprüft werden.

Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt diese meistens alle anfallenden Kosten. Und selbst wenn nicht – sollte sich die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung durch eine sachverständige Prüfung herausstellen, übersteigt die dann gegenüber der Bank geltend zu machende Zinsersparnis die anfallenden Kosten ohnehin um ein Vielfaches!

Ein in der Sache erfahrener Anwalt wird nicht nur die fehlerhafte Passage in der Widerrufsbelehrung erkennen, sondern anschließend auch mit Erfahrung und Fingerspitzengefühl die vom Mandanten gewünschte Neufinanzierung mit der Bank ausverhandeln und durchsetzen.

Hierzu bedarf es einer gründlichen Prüfung Ihres Einzelfalles, für die wir Ihnen unter den oben genannten Kontaktdaten – deutschlandweit – gern zur Verfügung stehen.

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