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Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen - aktuelle Haftungsrisiken

Neben klassischen Bankkrediten sind Gesellschafterdarlehen traditionell eine der wichtigsten Fremdfinanzierungsquellen für kleinere und mittelständische Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Insbesondere bei kleinen inhabergeführten Unternehmen sind zwei typische Formen der Fremdfinanzierung zu beobachten: Entweder geben die Gesellschafter Darlehen. Oder Kreditinstitute geben Darlehen, verlangen von den Gesellschaftern aber persönliche Sicherheiten wie beispielsweise selbstschuldnerische Bürgschaften.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01.11.2008 zeigt sich zunehmend, dass dieses an sich übliche wirtschaftlich sinnvolle Finanzierungsverhalten in der Insolvenz der Gesellschaft katastrophale finanzielle Folgen für den Gesellschafter haben kann. Denn veranlasst der Gesellschafter die Rückzahlung seines Darlehens oder eines von ihm besicherten Drittdarlehens zum Nachteil der übrigen Gläubiger im Vorfeld einer möglichen Insolvenz, droht eine Erstattungspflicht.

Nach altem Recht war der Gesellschafter zur Erstattung der an ihn bzw. den Drittdarlehensgeber zurückgezahlten Darlehen verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für Eigenkapitalersatz vorlagen. Das war regelmäßig dann der Fall, wenn die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Konditionen erhalten hätte. In der „Krise“ wurde das Fremdkapital als Eigenkapital angesehen.

Im Zuge der Reformierung des GmbH-Rechts hat das Recht der Gesellschafterfinanzierung eine umfassende Änderung erfahren. Gesellschafterdarlehen werden in der Insolvenz der Gesellschaft generell als nachrangig behandelt. Sie sind also im Insolvenzfall erst dann zu befriedigen, wenn alle anderen Insolvenzforderungen erfüllt worden sind.  Die Beurteilung aller eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und sonstigen Gesellschafterleistungen erfolgt nunmehr ausschließlich unter insolvenzanfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten.

Gemäß den Regelungen der Insolvenzordnung sind die binnen eines Jahres vor Insolvenzantrag oder danach erlangten Darlehensrückzahlungen oder binnen 10 Jahren vor Insolvenzantrag erlangten Sicherungen im eröffneten Insolvenzverfahren anfechtbar, unabhängig davon, ob das Gesellschafterdarlehen oder diesem wirtschaftlich gleichgestellte Gesellschafterhilfe bei Insolvenzreife gewährt wurde. Die früheren Kriterien wie „eigenkapitalersetzend“ und „Krise“ sind ohne Bedeutung. Auch die Beweggründe und Vorstellungen des Gesellschafters für die Darlehensgewährung sind dabei unerheblich. Der Insolvenzverwalter kann schlichtweg jede Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag zurückfordern.
Auch in dem Fall, dass die Gesellschaft ein Darlehen, für das der Gesellschafter persönliche Sicherheiten bestellt hat, an die Bank zurückzahlt, besteht ein Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter bis zur Höhe der Tilgung bzw. Bürgschaft, wenn die Zahlungen innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgten.

Wurden einer darlehensgebenden Bank neben persönlichen Sicherheiten des Gesellschafters auch Sicherheiten von der Gesellschaft bestellt, beispielsweise durch Sicherungsübereignung von gesellschaftseigenen Fahrzeugen, und verwertet der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren diese Fahrzeuge und kehrt den Verwertungserlös an die Bank aus, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter den ausgekehrten Verwertungserlös zur Insolvenzmasse zu erstatten.
An der Nachrangigkeit ändert sich auch nichts, wenn die Gesellschafterdarlehensforderung an einen nicht als Gesellschafter einzuordnenden Dritten abgetreten wird, sofern die Abtretung innerhalb der Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgte. Gleiches gilt im Fall der Aufgabe der Gesellschafterstellung innerhalb der Jahresfrist. Die Regelungen gelten jedoch nicht für Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von weniger als 10 %.

Erfahrungsgemäß greifen Insolvenzverwalter bevorzugt auf die breite Palette insolvenzspezifischer Haftungs- und Anfechtungsansprüche zurück. Da diese unter Umständen den wirtschaftlichen Ruin des Gesellschafters bedeuten können, sollte fachkundiger Rechtsrat daher möglichst frühzeitig eingeholt werden.

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