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Die Umschreibung von Vermögenswerten im Erbfall

Wenn es zu einem Erbfall kommt, bei dem auch Vermögenswerte in Spanien betroffen sind, können sich verschiedene Probleme ergeben. Zunächst stellt sich grundsätzlich die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist. Gemäß dem auch im Spanischen Codigo Civil anerkannten Staatsangehörigkeitsprinzip richtet sich die Anwendbarkeit eines bestimmten Erbrechts stets nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hatte dieser die deutsche Staatsangehörigkeit so ist also immer deutsches Erbrecht anwendbar, was heißt, die Erbfolge wird durch das deutsche gesetzliche Erbrecht oder durch ein zuvor niedergelegtes – dem deutschen Erbrecht entsprechenden – Testament geregelt. Anders als im mitteleuropäischen Rechtsraum wird ein Erbberechtigter in Spanien jedoch nicht automatisch durch den Erbfall Erbe, sondern erst durch eine notariell beurkundete Erbschaftsannahme bzw. eine erbschaftssteuerrechtliche Liquidation, die als solche - zum Beispiel im Sinne eines Eigentumsüberganges im Grundbuch – eingetragen werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es sodann verschiedene Dokumente vorzulegen: Sollte kein spanisches Testament angefertigt worden sein, hat der Erbe dem spanischen Notar diesbezüglich einen deutschen Erbschein bzw. ein deutsches Testament vorzulegen, der zuvor mit der sog. Haager Apostille durch das zuständige Landgericht in Deutschland versehen zu lassen ist, und sodann nebst Apostille durch einen ermächtigten Übersetzer beglaubigt in die spanische Sprache übersetzen zu lassen ist. Das gleiche gilt für die ebenfalls vorzulegende Sterbeurkunde, falls diese nicht in internationaler Form (Wiener Abkommen) ausgefertigt wurde. Des Weiteren ist eine Kopie der Ankaufsurkunde (Escritura) einzureichen. Zuletzt ist ein Nachlassregisterauszug bei dem zentralen Nachlassregister in Madrid zu beantragen. Die auf dieser Grundlage zu erstellende und zu unterzeichnende Urkunde ist nach allem lediglich unter der Vorraussetzung der Begleichung der auch weiterhin in hohem Umfang für Steuerausländer in Spanien anfallenden Erbschaftssteuer in das Grundbuch einzutragen: Sowohl die staatliche Erbschaftssteuer (ISD) als auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia) sind zunächst abzuführen, damit eine Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann. Will man sich den beschriebenen Aufwand ersparen, sollte mit einem Experten über eine adäquate Vorsorge gesprochen werden, die in der Niederlegung eines spanischen Testamentes oder in der Vorabübertragung des Eigentums auf potentielle Erben erster Ordnung unter Zurückbehalt eines Nutzungsrechtes bestehen kann. Aber auch im Falle der nachträglichen Abwicklung, also dem Fall einer notariellen Erbschaftsannahme, sollte auf fachlichen Rat nicht verzichtet werden. Dies gilt vor allen Dingen auch für ein etwaig vorhandenes Barvermögen, das sich auf einem spanischen Gemeinschaftskonto befindet. Wenn es dies bezüglich zu einem Erbfall kommt, kann die Abwicklung problematisch sein. Falsch ist die Annahme, man könne aufgrund der bestehenden Kontovollmacht ohne weiteres über das gesamte Guthaben verfügen, da insbesondere die Banken steuerrechtlichen Vorschriften in Spanien verpflichtet sind und das gemeinschaftliche Konto gar zu sperren haben, sobald die Verantwortlichen von dem Erbfall Kenntnis erlangen. Das Guthaben ist hiernach erst dann freizugeben, wenn die Begleichung der anfallenden Erbschaftssteuer nachgewiesen wurde. Auch die Verfügung über die Hälfte des Kontoguthabens kann bereits rechtsmissbräuchlich sein, wenn weitere Berechtigte - wie etwa Miterben - zivilrechtlich bestehende Ansprüche erheben.

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Joachim Süselbeck

in Kooperation

Schwerpunkte: Bankenrecht, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Vertragsrecht, Zwangsvollstreckung im europäischen Ausland