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Räumpflicht bei Schnee und Eisglätte

In den letzten Wochen hat uns nach einiger Wartezeit dann doch der Winter erwischt. Mit den gefallenen Temperaturen wurde aus Regen teilweise Schnee. Dieser taute teilweise und gefror in kalten Nächten wieder, was zu einer gefährlichen Glätte auf Straßen und Gehwegen führte. Dabei stellt sich für Grundstückseigentümer insbesondere die Frage, wer wann und im welchem Maße zur Räumung und Beseitigung des Schnees und der Glätte verantwortlich ist.

Wie nahezu alle Gemeinden hat auch die Stadt Stralsund eine eigene Satzung erlassen, die solche Fragen klärt, die „Satzung der Hansestadt Stralsund über die Straßenreinigung“ vom 15.10.2015. Diese Satzung ist auf der Homepage der Hansestadt Stralsund zu finden.

Dort heißt es zunächst in § 3 Abs. I, dass die Reinigungspflicht sowohl die Sommerreinigung als auch „den Winterdienst (Schnee- und Eisglättebeseitigung, Schneeberäumung)“ umfasst.

Mit den Regelungen in § 4 und § 5 der Satzung werden die zuvor genannten Reinigungspflichten auf die Grundstückseigentümer/innen oder die zur Nutzung dinglich berechtigten übertragen. Aus gegebenem Anlass sei hier aber nur auf den Winterdienst eingegangen.

Dieser wird gem. § 5 der Satzung für „Gehwege, einschließlich der als Radweg ausgewiesenen Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege…“ in allen reinigungspflichtigen Straßen (i. d. R. öffentliche Straßen) auf die Eigentümer/innen übertragen. Fehlt ein Gehweg (z. B. Fußgängerzone oder verkehrsberuhigte Zonen) so „…gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50m Breite entlang der Grundstücksgrenze.“
Weiterhin regelte die Satzung, dass die Schnee- und Eisglättebeseitigung i. d. R. mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand oder Granulat), die keine schädliche Umweltbelastung darstellen, durchzuführen sind.

Die Verwendung von Salz oder anderen chemischen Stoffen ist nur dann zulässig, wenn der Einsatz von abstumpfenden Stoffen nicht zur Beseitigung der Eisglätte geeignet ist.
Von besonderer Bedeutung ist die Zeit, in der die Räumung durchzuführen ist. Dies regelt die Satzung ebenfalls in § 5 Abs. III. Dort heißt es, dass sowohl Schnee als auch Eisglätte „werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags von 08.00 bis 20.00 Uhr, unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen/ Eisglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen ist. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee / entstandene Eisglätte ist bis 07.00 Uhr des folgenden Werktages bzw. bis 08.00 Uhr des folgenden Sonn- oder Feiertages zu entfernen/zu beseitigen.“

Dabei ist unverzüglich ein Begriff, dem die juristische Definition „ohne schuldhaftes Zögern“ zugrunde liegt. Das bedeutet, dass Sie nach beendetem Schneefall oder nach Einsetzen der Eisglätte nicht erst warten können, ob Schnee oder Eis von allein wegtauen. Vielmehr müssen Sie sofort handeln.

Zu dem ist nicht in jedem Fall abzuwarten, bis der Schneefall beendet ist. So hat das Landgericht Kiel (Az. 13 O 169/10) entschieden, dass bereits vor Beendigung eines leichten Schneefalls zu räumen ist, auch wenn sich dieser über mehrere Stunden erstreckt. Die Streutätigkeit sei dann nicht „unsinnig“, da durch den bereits gefallenen Schnee eine Glätte entstanden sein kann.

Kommen Sie Ihrer Räumpflicht nicht rechtzeitig nach und kommen auf den von Ihnen zu beräumenden Flächen Personen zu Schaden, haften Sie grundsätzlich für den entstandenen Personen- und Sachschaden. Nur in Ausnahmefällen wird durch die Gerichte ein Mitverschulden der zu Schaden gekommenen Personen angenommen.

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Alexander Lutter

Insolvenzverwalter, Datenschutzbeauftragter (TÜV cert.) *Gesellschafter

Schwerpunkte: Datenschutz, Insolvenzrecht / Insolvenzverwaltung