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Vorsorgevollmachten als wichtiger Baustein zur Altersvorsorge

Seniorenrecht – Vorsorgevollmachten als wichtiger Baustein zur Altersvorsorge
Die demographische Pyramide zeigt, dass sich der Anteil älterer Menschen in unserer Gesellschaft stetig erhöht. Grund dafür sind nicht nur sinkende Geburtenraten in bestimmten Jahren, sondern auch die Erhöhung der Lebenserwartung der Menschen, was den Schluss auf eine bessere medizinische Versorgung zulässt. In jedem Fall ist der Lebensabend ein Lebensabschnitt, für welchen vorgesorgt werden sollte, wenn noch Zeit und Kraft da ist. Das betrifft in finanzieller Hinsicht überwiegend die Erwirtschaftung einer monatlichen Rente durch Einzahlung in Versicherungen der staatlichen oder privaten Rentenversicherer.


In gesundheitlicher Hinsicht geht gerade der Lebensabend mit der persönlichen Entscheidung einher, welche Maßnahmen getroffen werden sollen, wenn Krankheit und Pflegebedürftigkeit eintreffen. Hier kann die Einrichtung von Vorsorgevollmachten helfen, um von vornherein eine Absicherung zu erlangen. Ohne Anordnung einer Vollmacht hat der volljährige Betroffene in Alters- und Krisenzeiten grundsätzlich keinen gesetzlichen Vertreter. Eine gesetzliche Vertretungsmacht des Ehepartners, der Kinder oder sonstiger Angehöriger gibt es in diesen Fällen nicht. Die Anordnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht ist regelmäßig aufwändig und wird oft gescheut, da der eingesetzte Betreuer auch ein unbekannter Dritter sein kann. Hier hat sich die Erteilung einer Vorsorgevollmacht als bessere Alternative bewährt. Außerdem ist die Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung vorrangig. Soweit eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, ist die selbst vorgenommene Bestimmung der Person des Bevollmächtigten und des Umfangs seiner Vertretungsmacht grundsätzlich maßgeblich, was eine zugewiesene Betreuung entbehrlich macht. Sollte es ausnahmsweise doch erforderlich sein, einen Betreuer zu bestellen, so kann der Vollmachtgeber auch dessen Person bestimmen. Die Vorsorgevollmacht ist daher Ausdruck der eigenen Selbstbestimmung. Beim Zentralen Vorsorgeregister kann eine Vorsorgevollmacht registriert werden.


Neben dem Abschluss einer Vorsorgevollmacht empfiehlt sich in jedem Fall auch das Erstellen einer Patientenverfügung. Dabei handelt es sich um eine Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Die Erklärung ist schriftlich abzugeben, formularhafte Zusammenstellungen können genutzt werden. Diese Verfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. In der Patientenverfügung bestimmt der spätere Patient, welche Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, mithin als Ausdruck eigener Selbstbestimmtheit. Die Patientenverfügung allein regelt dagegen nicht, welche Personen die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Die Auswahl dieser Personen kann in einer zuvor genannten Vorsorgevollmacht oder in der sogenannten Betreuungsverfügung vorgenommen oder zumindest beeinflusst werden.


Die Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen hat sich für die Beratung und rechtliche Betreuung von Mandanten im Bereich des Seniorenrechts weitergebildet. Wir bieten Ihnen eine kompetente Beratung rund um das Thema „Vorsorgevollmachten“ an. Es besteht insbesondere auch die Möglichkeit, eine individuelle Vollmacht zu erstellen. Wir freuen uns darauf, Ihnen vorsorglich behilflich zu sein!


Peggy Schäpler
Rechtsanwältin

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