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Was geschieht mit der Sterbegeldversicherung im Insolvenzfall?

Zu den in meiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter regelmäßig wiederkehrenden Fragen gehört die Erkundigung, was im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer sogenannten „Sterbegeldversicherung“ geschieht, die der Schuldner abgeschlossen hat.

Eine „Sterbegeldversicherung“ ist meistens eine kleine kapitalbildende Lebensversicherung, deren Auszahlungsbetrag für die Bezahlung von Beerdigungskosten eingeplant wird. Diese Versicherungen werden häufig von Banken und Sparkassen angeboten.

Das insolvenzrechtliche Problem ist, dass die ausgezahlte Versicherungssumme für den Eintrittsfall (also den Tod der zu versichernden Person) meist nicht vertraglich zweckgebunden wurde. Hier tauchen regelmäßig Probleme im Fall einer Insolvenz auf.

Um das Problem nachfolgend einmal verständlich zu erläutern, hier ein Beispiel aus der Praxis: Die Schuldnerin S hat bei ihrer Bank eine kleine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Im Todesfall sollte ein Betrag in Höhe von 6.000,00 € ausgezahlt werden. Die Schuldnerin hat unverbindlich mit einem Freund besprochen, dass mit diesem Geld ihre Beerdigung bezahlt werden soll, damit sie ihren Verwandten „finanziell nicht zur Last fällt“.

Nach wenigen Jahren wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Sie erfährt, dass der Verwalter ihre – bereits seit Jahren regelmäßig angesparte – Sterbegeldversicherung kündigen und das Geld zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwenden will. Der Insolvenzverwalter klärt beim Versicherer, dass der Rückkaufswert der Versicherung derzeit 700,00 Euro beträgt. Er kündigt den Vertrag und kehrt das Geld an die Gläubiger aus.

Die Schuldnerin lässt sich vom Anwalt beraten. Sie möchte wissen, ob der Insolvenzverwalter die Sterbegeldversicherung überhaupt kündigen durfte und was mit dem Geld aus der Versicherung geschieht.

Das Ergebnis? Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich zur Kündigung und der Verwertung des Guthabens, das sich im Fall einer Kündigung der Versicherung aus dem sogenannten „Rückkaufswert“ der Sterbegeldversicherung ergibt, berechtigt. Denn dies fällt grundsätzlich in das sogenannte „verwertbare Vermögen“ der Schuldnerin. Wichtiger ist jedoch die Frage, in welcher Höhe der Insolvenzverwalter Gelder aus der gekündigten Versicherung verwerten darf. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 (Aktenzeichen VII ZB 47/07) noch einmal klargestellt, dass bei einer Versicherungssumme bis 3.579,00 € alle Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung unpfändbar sind. Dies folgt aus § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Da es einen Unterschied zwischen dem Todesfallwert (im Beispiel: 6.000,00 €) und dem Rückkaufswert (der Wert, der vor dem Ende der Vertragslaufzeit vom Versicherer für die Beendigung des Vertrages gezahlt wird) gibt, bedeutet dies jedoch nicht, dass im Falle einer Kündigung des Vertrags der volle Rückkaufswert bis zu einem Betrag von 3.579,00 € als verwertbares Vermögen der Schuldnerin angesehen werden darf.

Richtigerweise sind nämlich alle Ansprüche, die auf der Versicherungssumme bis 3.579,00 € beruhen, unpfändbar. Hier ist also anteilig auf den entsprechenden Teil des Rückkaufswertes abzurechnen. Im oben genannten Fall bedeutet dies, dass der pfändbare Betrag deutlich unter 100,00 € liegt. Der Rest – über 600,00 € – wäre also unpfändbar gewesen.

Dies ist jedoch ein Fehler, der häufig übersehen wird.

Hinzu kommt, dass es Möglichkeiten gibt, die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung insolvenzfest zu machen, beispielsweise durch Einsetzung eines unwiderruflichen Bezugsberechtigten, der sich um die spätere Bestattung zu kümmern hat. Dies muss jedoch vor Beginn der Insolvenz erfolgen.

Hier ist eine sachkundige und umfassende Beratung notwendig, um Fehler zu vermeiden, die alle Betroffenen nachträglich viel Geld kosten können. Es bedarf also einer gründlichen Prüfung Ihres Einzelfalls, wofür wir Ihnen  – deutschlandweit – gern zur Verfügung stehen.

Rechtsanwalt Christopher Alff
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter

 

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