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Wenn der Regen waagerecht fällt – Wer kommt für Sturmschäden auf

Allem Fortschritt zum Trotz, wenn die Naturgewalten zuschlagen, steht der Mensch diesen oft machtlos gegenüber. In unserer Region sind wir Wind gewohnt, nichtsdestotrotz kann ein Sturm oder Orkan unseren gewohnten Alltag mächtig durcheinander wirbeln. Nachdem der Wind sich gelegt hat, stellt sich dann möglicherweise die Frage, wer kommt für etwaige Schäden auf.

Gebäudeschäden
Hauseigentümer können bei Sturmschäden ihre Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen. Diese kommt in der Regel dann für entstandene Schäden auf, wenn der Sturm eine Windstärke von mehr als 8 Beaufort (Windgeschwindigkeit zwischen 62-74 km/h) erreicht hat. Dabei müssen Sie die Windgeschwindigkeit nicht selbst messen. Es ist aber notwendig, dass eine Wetterstation in der Nähe Ihres Wohnortes diese Geschwindigkeit im Zeitraum des Schadensereignisses gemessen hat (OLG Karlsruhe, AZ 12 U 251/04). Nur ganz wenige Versicherungen verzichten auf die Voraussetzung der Windstärke 8.
Kommt zu dem starken Wind noch heftiger Niederschlag hinzu, der trotz einer Rückstausicherung zu einem Rückstau in der Kanalisation führt und Keller überflutet, so haftet hierfür eine Elementarschaden-Zusatzversicherung. Diese muss i. d. R. gesondert neben der Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden.
Wichtig: Sofern Sie eine Beschädigung am Haus feststellen, trifft Sie als Hauseigentümer zunächst die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Das bedeutet z. B., dass ein Loch im Dach oder ein eingedrücktes Fenster mit einer Plane vor weiterem Wassereinbruch zu sichern ist.

Schäden an Fahrzeugen
Sturmschäden werden von der Teilkasko beglichen, aber auch hier ist eine Mindestwindstärke von 8 Beaufort die Voraussetzung. Nur die Vollkasko deckt auch Sturmschäden unterhalb von Windstärke 8 ab. Versichert sind Schäden durch herumfliegende Gegenstände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings bei Sturm einen Unfall verursacht, braucht eine Kfz-Vollkasko, um Schäden ersetzt zu bekommen.
Wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von einem Grundstück auf das Auto gefallen sind, ist zunächst auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Grundstückseigentümer zu prüfen. Dieser muss den entstandenen Schaden ersetzen, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, z. B. einen ganz offensichtlich morschen Baum nicht entsprechend gesichert hat. Auch die Stadt muss u. U. Schadensersatz leisten, wenn Verkehrsschilder bei Sturm abknicken und Autos beschädigen, sofern die Schilder nicht ordnungsgemäß verankert waren (LG Koblenz, AZ 13 S 16/06).

Zugausfälle /-verspätungen
Kommt es aufgrund von Stürmen zu Zugverspätungen, müssen Bahnunternehmen ihren Fahrgästen den Fahrpreis teilweise erstatten. Reisende haben je nach Verspätung einen Anspruch auf bis zu 50 % des Ticketpreises (EuGH AZ C-509/11). Klauseln in den Beförderungsbedingungen, die einen Schadensersatz bei höherer Gewalt ausschließen, sind demnach ungültig. Die Entscheidung betrifft aber nur Bahnunternehmen, sie gilt nicht für Verspätungen im Flug-, Schiffs- oder Busverkehr.
Nutzen Sie die Zugfahrt, um einen (Urlaubs-)Flug zu erreichen und verspätet sich die Bahn aufgrund des Sturms so, dass Sie Ihren Flieger verpassen, so muss die Bahn nicht für die Mehrkosten aufgrund des verpassten Fluges aufkommen. Da der Sturm i. d. R. einige Zeit im Voraus angekündigt wird, obliegt es dem Bahnreisenden selbst, die Anreise zum Flughafen rechtzeitig durchzuführen.

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Alexander Lutter

Insolvenzverwalter, Datenschutzbeauftragter (TÜV cert.) *Gesellschafter

Schwerpunkte: Datenschutz, Insolvenzrecht / Insolvenzverwaltung