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Das Aussageverweigerungsrecht im OWi-Verfahren

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold  

Im Bußgeldverfahren als auch im Strafverfahren stellt sich für den Betroffenen immer die Frage, ob Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden sollten oder besser nicht.  

Insoweit gilt grundsätzlich: Machen Sie nur die sogenannten Pflichtangaben zur Person! 

Demgegenüber handelt es sich bei den Angaben zur Sache selbst um sogenannte freiwillige Angaben. Insoweit gilt grundsätzlich: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Hinsichtlich des Tatvorwurfs bzw. der Tatumstände sollten Sie deshalb grundsätzlich keine Auskunft geben und sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Aus Ihrer Aussageverweigerung gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Mehr als die Angaben zur Person sollten Sie deshalb zunächst bei einer Anhörung nicht machen.  

Sofern Ihnen die Polizei eine Vorladung zum Erscheinen bei der Polizei schickt, sind Sie nicht verpflichtet, zu diesem Termin bei der Polizei zu erscheinen. Nur wenn die Vorladung durch den Staatsanwalt oder ein Gericht erfolgt, müssen Sie dieser Ladung Folge leisten. Aber auch dann gilt selbstverständlich, dass Sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen können und keine Angaben zum Tatvorwurf machen müssen. 

Sofern Sie Betroffener eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sind, sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Der Anwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und dann mit Ihnen die Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Tatvorwurf ausloten. Oftmals zeigt sich dabei aber leider, dass angesichts einer vorschnellen Äußerung des Betroffenen zum Tatvorwurf die Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Nochmals also unser Rat: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Bernd Kolwey

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht