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Das Mobiltelefon im Straßenverkehr

Im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 a StVO die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr unter bestimmten Bedingungen verboten und mit einem Bußgeld belegt. Untersagt wird jegliche Nutzung, sobald das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Begründet wird das Verbot damit, dass der Fahrzeugführer dann abgelenkt ist und dadurch bei dem Führen eines Fahrzeugs erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.

In § 23 Abs. 1 a StVO erfasst wird der „Fahrzeugführer“. Das Handyverbot richtet sich somit also nicht nur an den Fahrer eines Kraftfahrzeuges, sondern auch an Radfahrer.

Dabei ist unter Benutzung eines Mobiltelefons nicht nur das Telefonieren zu verstehen. Untersagt wird vielmehr jegliche Nutzung, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, unabhängig davon, welche Funktion des Mobiltelefons benutzt wird. Untersagt ist demnach zum Beispiel auch
     
- die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe oder zur Internetabfrage, wenn das Mobiltelefon dafür in der Hand gehalten wird (OLG Hamm, Az. RBs 232/14)

- die Nutzung des Mobiltelefons , um eine SMS zu versenden
 
- die Nutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät (OLG Hamm, Az. 3 Ss Owi 1/06)

- schon das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs, wenn der Autofahrer während der Fahrt das klingelnde Handy in die Hand nimmt, um zu schauen, welche Nummer im Display erscheint.

- auch das bloße Ablesen der Uhrzeit vom Display des Handys, wenn dieses dafür in die Hand genommen wird.

Dagegen darf das Mobiltelefon während der Fahrt angefasst werden, wenn der Fahrzeugführer beispielsweise das Gerät nur von einer Ablage in eine andere legt, denn das bloße in die Hand nehmen, um das Handy woanders hinzulegen, ist noch kein Gebrauch im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO (OLG Köln, 83, Ss Owi 19/05).

Das Benutzungsverbot für ein Handy gilt auch dann nicht, wenn das Kraftfahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, beispielsweise wenn das Fahrzeug vor einer roten Ampel zum Stehen gekommen ist und sich durch eine Start-Stopp-Automatik der Motor ausgeschaltet hat. (OLG Hamm, 1 RBs 1/14).
 
Wer gegen das Handy-Verbot am Steuer verstößt, muss mit einer Geldbuße von EUR 60,00 und einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister rechnen. Radfahrer erhalten ein Verwarngeld in Höhe EUR 25,00. Die möglichen Konsequenzen der Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister sollten nicht unterschätzt werden, denn mit der Reform des Verkehrszentralregisters ist ab dem 01.05.2014 mit einem Punkt das Konto in Flensburg schon zu 1/8 gefüllt, während es vorher mit der Eintragung „nur“ eines Punktes lediglich zu 1/18 gefüllt war. 

Für Fahranfänger in der Probezeit wird schon bei einem zweiten Handyverstoß eine Verlängerung der Probezeit und ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet.

Im Falle eines Verkehrsunfalles könnte eine Vollkaskoversicherung übrigens auch auf die Idee kommen, den Versicherungsschutz wegen grober Fahrlässigkeit zu versagen, wenn es zu dem Unfall nachweisbar im Zusammenhang mit der Nutzung des Handys gekommen ist.

Sofern Sie zu diesem oder anderen verkehrsrechtlichen Themen Fragen haben sollten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Kolwey
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Bernd Kolwey

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht