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Das Trennungsjahr vor einer Ehescheidung

Nur eine „gescheiterte“ Ehe kann geschieden werden. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Wer das Scheitern der Ehe bedingt hat, ist ohne Belang. Das Scheitern der Ehe ist gemäß § 1565 BGB geregelt. Danach ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, ist die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nur bei zumutbarer Härte möglich, deren Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen. Gemäß § 1566 BGB ist die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden, wenn beide dies beantragen, der andere Ehegatte zustimmt oder die Beweisaufnahme ein entsprechendes Scheitern ergibt. Nach Ablauf von drei Trennungsjahren ist das Scheitern unwiderlegbar anzunehmen.

In aller Regel müssen die Eheleute ein Trennungsjahr leben, d.h. sie müssen 12 Monate räumlich und wirtschaftlich voneinander getrennt leben. Vielfach zieht einer der Ehegatten aus der vormals gemeinsamen Wohnung aus. Die räumliche Trennung kann dabei auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn genügend Räumlichkeiten vorhanden sind. Letztendlich sind in diesem Fall die Räume der Wohnung wie in einer Wohngemeinschaft zu verteilen. Jeder benötigt ein Schlafzimmer, auch als Rückzugsort für die Privatsphäre. Küche, Bad und ggf. das Wohnzimmer können gemeinschaftlich genutzt werden. Sollte eine Wohngemeinschaft aufgenommen werden, hat letztlich jeder die Miete anteilig zu tragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Kleidung etc. muss fortan jeder Ehegatte für sich alleine erledigen. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt, dass gemeinsame Konten aufzulösen sind und jeder Ehegatte über ein eigenes Konto verfügen muss. Gemeinsame Verbindlichkeiten, z.B. abgeschlossene Darlehensverträge müssen auch nach der partnerschaftlichen Trennung weiterhin zusammen bedient werden. Nach der Trennung hat der bedürftigere Ehegatte Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Kindesunterhalt hat derjenige Elternteil zu zahlen, bei welchem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Unterhaltsverpflichtete hat auch Anspruch auf Umgang mit dem Kind, d.h. ihm steht ein Besuchsrecht zu. Im Übrigen auch dem Kind.

Der Ablauf des Trennungsjahres ist für die Zulässigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich. Insoweit findet ggf. eine Beweisaufnahme statt, falls Zweifel am Vortrag über den Beginn und das Ende des Trennungsjahres aufkommen. Die Trennung lässt sich bei Auszug eines der Ehegatten mit Hilfe der Vorlage des Mietvertrages oder einer Ummeldebscheinigung belegen. Es ist auch hilfreich, im Rahmen einer anwaltlichen Beratung über das Scheidungsverfahren ein entsprechendes Schreiben aufzusetzen, in welchem der Beginn offiziell festgehalten wird. Natürlich muss der Partner über den Beginn des Trennungsjahres unterrichtet sein, eine heimliche Trennung gibt es nicht.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Wechsel der Steuerklassen spätestens in dem Jahr zu erfolgen hat, welches dem Jahr des Beginns der Trennung folgt. Als Beispiel: trennten sich die Eheleute am 25.08.2012 müssen sie nicht bereits im Jahr 2012 den Steuerklassenwechsel vornehmen, sondern erst zum 01.01.2012.

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