RA LSK > Presse > Pressebericht-detail

Der Organspendeausweis - Entscheidungslösung

Organmangel stellt ein weltweites Problem dar. Allein in Deutschland warten derzeit etwa 12.000 Patienten auf eine lebensrettende Organspende. Drei finden infolge einer fehlenden Organtransplantation täglich den Tod. Einer Befragung durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem Jahre 2010 zufolge, sind zwar ca. 74% der Bevölkerung bereit, ihre Organe nach dem Tod zu spenden, allerdings besitzen gerade einmal  25 % einen Organspendeausweis. Folge der fehlenden Dokumentation ist es, dass die nächsten Angehörigen mit dieser schwierigen Frage konfrontiert werden und im Sinne des potentiellen Spenders eine Entscheidung treffen sollen.

Bislang musste die Bereitschaft zur Organspende aus eigener Initiative heraus erklärt werden. Am 1. November 2012 trat nun das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung in Kraft. Hiermit wurde die bisherige erweiterte Zustimmungslösung durch die neue Entscheidungslösung ersetzt. Im Grundsatz bleibt es bei den Voraussetzungen für eine postmortale Organspende, nämlich zum einen der diagnostizierte Hirntod, also das irreversible Ende aller Hirnfunktionen, und zum anderen die Einwilligung des Spenders bzw. wenn diese nicht vorliegt, eine Entscheidung durch die nächsten Angehörigen. Neu ist hingegen,  dass die nach dem Landesrecht zuständigen Stellen, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und die Krankenkassen, alle Bürger ab dem 16. Lebensjahr schriftlich und in regelmäßigen Abständen über Organ- und Gewebespenden umfassend  informieren, aufklären und konkret nach einer Bereitschaft zur Organspende befragen sollen. Ziel dieser Änderung ist es, jedem einzelnen die Möglichkeit zu geben, sich intensiv mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um so eine informierte und unabhängige Entscheidung treffen zu können, damit diese nicht den Angehörigen aufgebürdet werden muss.

Wie bei der erweiterten Zustimmungslösung steht auch im Rahmen der neuen Einwilligungslösung die Freiwilligkeit im Vordergrund. Deshalb besteht vor allem keine Pflicht zur Beantwortung dieser Frage oder gar zur Einlegung eines Widerspruchs. Insbesondere soll auch keine Registrierung der möglichen Spender erfolgen. Vielmehr ist ausreichend, einen Spendeausweis bei sich zu tragen oder die Bereitschaft in einer Patientenverfügung festzuhalten. Bei letzterer sollten allerdings Widersprüche vermieden werden. Wenn also jemand grundsätzlich keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht, aber dennoch bereit ist, seine Organe zu spenden, sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass für die Zeit der Organentnahme entsprechende Maßnahmen vorgenommen werden dürfen. Eine Entnahme ist nämlich nur möglich, solange das Herz-Kreislauf-System noch funktionsfähig ist.

Eine einmal erklärte Bereitschaft kann zudem  jederzeit frei widerrufen oder geändert werden, indem man den Ausweis vernichtet und/oder die Angehörigen hierüber informiert. Für die Zukunft vorgesehen ist auch ein Vermerk auf der elektronischen Gesundheitskarte, welcher die Organspendebereitschaft erklärt oder ablehnt. Ob ein solcher erfolgt, entscheidet aber wiederum der Berechtigte selbst.  Eine Spende kann auch nur auf bestimmte Organe oder Gewebe beschränkt werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, einer Organentnahme nur zuzustimmen, wenn vor dieser eine Vollnarkose verabreicht wurde. Beides  ist dann ausdrücklich auf dem Organspendeausweis zu vermerken. Nicht möglich ist es hingegen, einem bestimmten Menschen nach dem Tode ein Organ zu spenden, da eine Vermittlung der Organe einzig und allein über die in den Niederlanden ansässige Organisation Eurotransplant erfolgt und zwar anhand der Kriterien der Erfolgsaussicht  und Dringlichkeit .

Zurück

Informationen zum Autor

Es wurde kein Eintrag gefunden, der den Kriterien entspricht. Sie können diese Meldung mittels $GLOBALS['TL_LANG']['MSC']['noItemsMsg'] = 'Meine Meldung'; in Ihrer system/config/langconfig.php konfigurieren.