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Der Unterhaltsanspruch von unverheirateten und Kinder betreuenden Elternteilen

Unterhaltsverpflichtungen nach Auflösung einer nichtehelichen Partnerschaft bestehen nicht nur gegenüber einem gemeinsamen Kind, sondern gemäß § 1615 l Abs. 2 und 4 BGB auch gegenüber dem nichtehelichen Elternteil, der die tatsächliche Betreuung des Kindes übernimmt. Stand vor der rechtlichen Gleichstellung nur dem verheirateten Elternteil ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten zu, kann nunmehr auch der unverheiratete und betreuende Elternteil neben dem Kindesunterhalt eigene Unterhaltsansprüche und zwar in Form Krankheits- und Betreuungsunterhalt geltend machen. Dabei kann es sich sowohl um die Kindesmutter als auch um den Kindesvater handeln.

Kann der betreuende Elternteil aufgrund der Pflege und Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, ist der andere Elternteil zu Unterhaltszahlungen in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes verpflichtet. Eine Verlängerung der Zahlungsverpflichtung über drei Jahre nach der Geburt hinaus ist aus kindsbezogenen Gründen möglich. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verlängerung der Unterhaltspflicht trägt nach der Systematik des Gesetzes der Anspruchsteller, also der den Unterhalt begehrende Elternteil.

Ausschließlich die Kindesmutter kann Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt geltend machen, sie ist auch im Falle von gesundheitlichen Schäden infolge der Schwangerschaft und/oder Entbindung durch einen eigenen Unterhaltsanspruch abgesichert.

Damit der Unterhalt der Höhe nach berechnet werden kann, benötigt der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltsverpflichteten eine Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierfür steht ihm ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu. Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Vorlage der entsprechenden Belege verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Familiengericht mit einer Auskunftsklage bemüht werden.

Damit fällige Unterhaltsbeträge bei mangelnder Zahlung durch den Unterhaltsverpflichteten nicht verjähren, sollte stets ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden! Damit kann auch Jahre später noch Zwangsvollstreckung zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten betrieben werden. Diese Forderung gilt grundsätzlich für jede Art von Unterhalt und kann im Falle von Kindes- und Betreuungsunterhalt kostenlos über das Jugendamt erfolgen. Eine andere Möglichkeit bietet der Abschluss einer notariellen Vereinbarung oder die erfolgreiche Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens. Notwendige Kosten werden im Familienrecht bei Bedürftigkeit über Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe gedeckt, die jeder beantragen kann. Deshalb lieber frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

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