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Die wilde Ehe und ihre rechtlichen Belange

Während das Zusammenleben des Philosophen Jean Paul Sartre mit der Schriftstellerin Simone de Beauvoir zu Beginn der 60er Jahr noch eher als Provokation aufgefasst wurde, stellt die „wilde Ehe“ heutzutage eine gängige Partnerschaft zwischen erwachsenen Menschen dar. Im Jahre 2007 existierten in der Bundesrepublik ungefähr 2.400.000 nichteheliche Lebensgemeinschaften, und es kann davon ausgegangen werden, dass diese Zahl bis zum jetzigen Zeitpunkt weiter angewachsen ist. Gerade in den neuen Bundesländern werden viele nichteheliche Lebensgemeinschaften eingegangen, im Osten des Landes lebt laut Statistischem Bundesamt jedes 8. Paar nichtehelich zusammen.

Eine gesetzliche Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht vorhanden, findet  aber in einigen Gesetzen ausdrückliche Erwähnung. Sie wird in der Rechtsprechung dahingehend verstanden, dass es sich um eine auf unbestimmte Dauer angelegte heterosexuelle Beziehung zwischen Frau und Mann handelt, die auf innerer Zuneigung gründet, in der es um Verantwortung füreinander in allen Situationen geht und die auch keine weiteren Partnerschaften zulässt. Seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetz ist die Gleichstellung von nichtehelichen homosexuellen Lebenspartnerschaften geboten.

Insbesondere im Sozialrecht spielt sie im Hinblick auf die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ein Rolle. Nicht nur in der Ehe, sondern auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist danach vorhandenes Einkommen auch für den Partner einzusetzen und wird bei der Berechnung der Grundsicherung nach SGB II berücksichtigt, § 7 III Nr. 3b SGB II.

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft heute keinem strafrechtlichen Verbot mehr unterliegt und das Zusammenleben auch nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen wird, vor allem, wenn einer der Partner noch verheiratet ist, ist es den Lebenspartnern möglich, ihr Zusammenleben durch Abschluss eine Partnerschaftsvertrages zu gestalten. Darin können Regelungen für das Zusammenleben aufgenommen, aber auch Vorkehrungen für eine Trennung getroffen werden. So können Regelungen zur Zahlung von Unterhalt oder Altersvorsorge vereinbart werden, ohne dass es seiner notariellen Beurkundung bedarf. Allerdings können damit keine Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenpension übertragen werden, weil diese nicht zur freien Verfügung des Rentenberechtigten stehen.

In diesem Zusammenhang sollte Jedoch der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den mit ihr nicht verheirateten Vater des gemeinsamen Kindes nach § 1615 l BGB zu e

Erwähnung finden. Dieser Anspruch besteht neben dem zu zahlenden Kindesunterhalt und dient der finanziellen Absicherung der Mutter während der Betreuung des Kindes. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt greift in aller Regel von der Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes. Weitere gesetzliche Unterhaltsansprüche gibt es nicht, ein analoge Anwendung scheidet ebenfalls aus. Mithin kann nur auf eine vertragliche Regelung zwischen Partnern einer Lebensgemeinschaft zurückgegriffen werden.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch wie die Ehe durch gemeinsames Wirtschaften geprägt. Allerdings kann jeder Partner grundsätzlich vertraglich nur sich selbst verpflichten, so dass auch er nur alleine für die begründete Verbindlichkeit haftet. Eine Verpflichtung des jeweils nicht handelnden Partners kommt deshalb nur im Falle einer ausdrücklichen Vollmachtserteilung oder nachträglichen Genehmigung in Frage. Hatte der Geschäftspartner Kenntnis vom Umstand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann dabei an die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht gedacht werden. Allerdings ist dies in aller Regel auf Geschäfte zu beschränken, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Partner getätigt werden.

Besondere Probleme können auftreten, wenn sich ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich bezüglich der Erfüllung von vertraglichen Verbindlichkeiten des Lebensgefährten verbürgt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten in der Regel entsprechende Anwendung findet (BGH FuR 2003, 464). Allerdings setzt dies voraus, dass dem Gläubiger das Bestehen einer nichtehelichen Lebensbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Bürgen bekannt ist.

Im Übrigen haften die Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft  zueinander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Begründet wird diese allgemeine Haftungsbegrenzung, die alle Bereiche des Zusammenlebens und auch deliktische Ansprüche betrifft, insbesondere mit den aus gesetzlichen Grundlagen abgeleiteten Rechtsgedanken, dass im Bereich persönlicher Beziehungen und enger Verbundenheit mit Fehlern des Partners gerechnet werden muss.

Unser Kanzlei bietet kompetente Beratung in diesen Belangen und die Durchsetzung von Ansprüchen an. Standorte der Kanzlei finden sich unter anderem in Stralsund, Barth und Rostock. Bei finanzieller Bedürftigkeit empfiehlt sich die Beantragung von Beratungshilfe, prozessual kann Prozesskostenhilfe eingreifen.

Manchmal ist der Abschluss eines Vertrages in Zeiten des Friedens und der Harmonie eine ausgesprochene Hilfe, wenn die Trennung mit Kummer und Streit einhergeht.

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