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Haftungsverteilung zwischen Radfahrern und Fußgängern

Häufig kommt es auf es auf kombinierten Fuß- und Radwegen zu unfallträchtigen Situationen, weil sich Radfahrer mit relativ hoher Geschwindigkeit von hinten einem oder mehreren Fußgängern nähern und dabei auf ihr Herannahen allenfalls kurzfristig durch Klingeln aufmerksam machen.  

Das OLG Oldenburg hatte sich im Jahre 2004 mit der Klage einer Radfahrerin zu befassen, die sich auf diese Weise bei einem Zusammenstoß mit einem 67-jährigen Fußgänger verletzt hatte und nun meinte, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Fußgänger zu.  

Die Radfahrerin hatte allerdings den Fußgänger lediglich angeklingelt, worauf dieser zur Seite trat - allerdings genau zu der Seite, an der die Radfahrerin vorbeifahren wollte.  

Erhöhte Sorgfaltspflicht von Radfahrern gegenüber Fußgängern 

Das OLG Oldenburg stellte hierzu klar, dass die Reaktion eines Fußgängers in solch einem Fall in keiner Weise vorhersehbar ist, weil es ein festes Ausweichverhalten von Fußgängern in solchen Situationen nicht gibt. Insbesondere bei Kindern und älteren Leuten könne deshalb ein bestimmtes Ausweichverhalten nicht einfach unterstellt werden. Ein Radfahrer müsse schon besondere Rücksicht nehmen und Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen eines Fußgängers bei seiner Fahrweise einkalkulieren. Von einem Radfahrer sei deshalb in einer solchen Situation zu erwarten, dass er die Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduziert und sich mit dem Fußgänger erforderlichenfalls durch Blickkontakt verständigt.  

Gegen diese Grundsätze hatte die Radfahrerin verstoßen, so dass nach Auffassung des OLG Oldenburg die Radfahrerin allein verantwortlich für den Unfall war. Ihre Klage wurde deshalb abgewiesen (OLG Oldenburg NJW RR 2004, 890).

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Bernd Kolwey

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht