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Inspektion im Ferienhaus - was tun

Das Verfahren zur Eintragung im Ferienvermietungsregister und zum Erhalt des Gütesiegels ETV “Mit der Genehmigung in der Tasche lässt es sich ruhiger schlafen.” Ein wahrer Satz. Aber wie läuft das Antragsverfahren zu der Eintragung in dem neuen Ferienvermietungsregister genau ab? Welche Ferienobjekte werden genehmigt? Welche Steuern und Gebühren werden wann und wie oft fällig? Was hat es mit dem Inspektionstermin auf sich? Und vor allem: wie erhält man das Qualitätssiegel ETV? Fragen über Fragen: und mittlerweile gibt es auch Antworten. Mit der Neuregelung des Tourismusgesetzes am 21.07.2012 wurden die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein zentrales Antragsverfahren in Bezug auf die Beantragung einer Ferienvermietungsgenehmigung geregelt. Neben den Erfordernissen des materiellen Antragsverfahrens war allerdings lange unklar, wie es zu einer einzelnen Qualitätsbewertung der Ferienimmobilie kommen kann und ob diese Qualitätsbewertung innerhalb des Antragsverfahrens bei der Tourismusbehörde erfolgen wird. Die entsprechenden Ausführungsbeschlüsse wurden erst im Anschluss an das Gesetz im Oktober 2012 erlassen. Der Ablauf der notwendigen Inspektion der Ferienimmobilien vor Ort wurde sogar erst im Dezember 2012 beschlossen. Voraussetzung ist zunächst ein erfolgreiches schriftliches Verfahren, in dem die Eintragung der betroffenen Immobilie in dem neugeschaffenen Register beantragt wird. Genehmigungsfähig sind lediglich alleinstehende Einfamilienhäuser bzw. Doppelhaushälften. Diese sind mit einem Bauplan / einer Skizze und einer schriftlichen Aufstellung bzgl. der Zimmeraufteilung / Widmung zu beschreiben. Der zu benennende Betreiber hat eine spanische Steuernummer (NIE) - im Falle einer betreibenden Firma einen CIF - nachzuweisen. Eine Bewohnbarkeitsbescheinigung (cedula de habitabilidad) ist hingegen nicht zwingend vorzulegen. Nach einer summarischen Prüfung der Antragsunterlagen ist ein Steuermodell zu präsentieren, mittels dessen die einmalige “Bettensteuer” in Höhe von 24,84 pro Schlafplatz abzuführen ist. E sind maximal 12 Schlafplätze pro Ferienhaus genehmigungsfähig, wobei jeweils 1 Badezimmer pro 3 Schlafplätze vorhanden sein muss. Mit der Einreichung des Antrages bei dem zuständigen Register besteht eine vorläufige Genehmigung zur Ferienvermietung. Was aber geschieht dann? Wann und auf welcher Grundlage erhält man die endgültige Genehmigung und das Qualitätssiegel ETV? Entstehen hierfür weitere Kosten? Nachdem der gesamte schriftliche Antrag abschließend durch die Tourismusbehörde geprüft wurde, erteilt diese einen positiven Bescheid zur Eintragung des Ferienvermieters im Ferienvermietungsregister. Dieser Bescheid ergeht jedoch vorbehaltlich einer anzusetzenden Inspektion (Inaugenscheinnahme) der Ferienimmobilie. Im Rahmen dieses Ortstermins (des Inspektionsterminsmins) erfolgt sodann gleichzeitig die Überprüfung der Bewertungskriterien für das Gütesiegel ETV, dass aber von einer anderen Behörde erteilt wird. Die Genehmigung wird durch die Balearenregierung bzw. das zuständige Tourismusministerium erteilt, das Verfahren zur Erteilung des Gütesiegels ETV wird durch die sog. Agencia de Toursime betrieben. Die Überprüfung des Qualitätsstandards des Antragsobjektes wird dabei an dem Vorhandensein von Einrichtungsgegenständen bzw. Utensilien zweier Kategorien festgemacht: Es gibt unverzichtbare Voraussetzungen und weitere qualitätssteigernde Merkmale, die überprüft werden. Die unverzichtbaren Voraussetzungen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abschließend zu erfüllen. Die weiteren Qualitätsmerkmale fließen in das anschließende Bewertungsverfahren ein, das alle 6 Jahre wiederholt wird, kostenpflichtig ist und mit der Erteilung des ETV Siegels endet. In diesem Zusammenhang hat man viele Stolpersteine zu umgehen. Gerade im Bezug auf den Inspektionstermin gibt es erheblichen Beratungsbedarf: Was hat es mit den auszulegenden Beschwerdeblättern und den anzubringenden Bedienungsanleitungen auf sich? Welche Sicherheitsschilder sind anzubringen? Es gilt daher der Rat: lieber einen Fachmann fragen, als abschlägige Bescheide zu ernten.

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Joachim Süselbeck

in Kooperation

Schwerpunkte: Bankenrecht, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Vertragsrecht, Zwangsvollstreckung im europäischen Ausland