RA LSK > Presse > Pressebericht-detail

Job und Pflege von Angehörigen

Angesichts des viel zu geringen Umfangs staatlicher Pflegeleistungen hat die Pflege Angehöriger durch Familienmitglieder bereits seit Langem große Bedeutung. Nicht wenige Menschen geben dafür ihr Arbeitsverhältnis auf. Aber lässt sich die Pflege eines Angehörigen nicht auch realisieren ohne gleich die Arbeit aufgeben zu müssen? Vor ca. 3 1/2 Jahren hat der Gesetzgeber hierfür das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geschaffen. Diese Regelungen wurden jedoch von der Bundesregierung nicht für ausreichend erachtet, um die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiärer Pflege zu gewährleisten. Zum 01.01.2012 wurde daher zusätzlich das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eingeführt.

Es bestehen seitdem folgende Möglichkeiten, die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger neben einem Arbeitsverhältnis auszugestalten:

  1. das Recht des Mitarbeiters, bis längstens 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um in einer plötzlich eingetretenen Pflegesituation die Pflege des Angehörigen zu organisieren bzw. die pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen in dieser Zeit selbst sicherzustellen (§ 2PflegeZG)

  2. Anspruch des Mitarbeiters auf volle oder teilweise Freistellung für längstens 6 Monate, sog. Pflegezeit bzw. Pflege-Teilzeit ( § 3 PflegeZG)

  3. freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine vorübergehende Teilzeittätigkeit (Familienpflegezeit) für längstens 2 Jahr mit Aufstockung des Arbeitsentgelts aus Wertguthaben u./od. Nacharbeit in der Nachpflegephase (§ 2 FPfZG)                                 

Es gibt also Rechtsansprüche der Arbeitnehmer, aber auch freiwillige Ausgestaltungsmöglichkeiten. Die verschiedenen Möglichkeiten haben eine Vielzahl von gemeinsamen Voraussetzungen, aber auch unterschiedliche. Zu beachten ist z.B., dass der Anspruch auf Pflegezeit nur für Arbeitnehmer besteht, die in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind.

Arbeitnehmer, aber auch die Arbeitgeber sollten sich frühzeitig mit den gesetzlichen Regelungen und den ggf. entstehenden Auswirkungen auf ihren Betrieb auseinandersetzen, um von den berechtigten Belangen eines Arbeitnehmers nicht überrascht zu werden. Wann darf ein Arbeitnehmer bis zu 10 Tage der Arbeit fernbleiben, um ein Familienmitglied zu pflegen? Können das alle Arbeitnehmer verlangen, auch z.B. geringfügig Beschäftigte? Wann liegt denn tatsächlich eine Pflegebedürftigkeit vor? Wer ist ein naher Angehöriger des Arbeitnehmers? Zwingend ist z.B. für die Pflegezeit eine schriftliche Ankündigung des Arbeitnehmers mit konkreten und verbindlichen Angeben zu Beginn, Dauer und Umfang. Spätere Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Sinnvoll ist hierbei sicherlich die Einführung von Mustervordrucken, die bereits Aufschluss darüber geben, was angegeben werden muss und welche Nachweise beizufügen sind.

Eine umfassende Information sichert Ihnen eine ruhige und sichere Reaktion auf das Verlangen eines Arbeitnehmers. Gerade in den gegenwärtigen Zeiten ist das Halten guter Arbeitskräfte auch unter solchen Bedingungen für ein Unternehmen unerlässlich. Rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail. Wir stehen Ihnen gerne als Berater und/oder Begleiter in diesen oder in anderen arbeitsrechtlichen Belangen zur Verfügung. 

Zurück

Informationen zum Autor

Rechtsanwältin Katrin Zilian

Fachanwältin für Arbeitsrecht
in freier Mitarbeit

Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Landwirtschaftsrecht