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Unterhaltsanspruch von Ehegatten

Laut Statistik wird jede 4. Ehe wieder geschieden. Nicht nur die Scheidung, sondern auch die davor stattfindende partnerschaftliche Trennung kann dazu führen, dass einer der Ehegatten plötzlich finanziellen Problemen gegenübersteht und Schwierigkeiten hat, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Gründe dafür können vielschichtig sein, z.B. kein eigenes oder nur ein geringes Erwerbseinkommen, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Es stellt sich dann die Frage, muss der andere Ehegatte trotz partnerschaftlicher Trennung weiterhin finanziell für den anderen Ehegatten aufkommen. Grundsätzlich ja, wenn der eine Ehegatte bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Vor der Scheidung ist sog. Trennungsunterhalt zu zahlen, der den sonstigen Familienunterhalt ablöst. Der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt erlischt mit Rechtskraft der Scheidung.

Ab der Scheidung ist dann gemäß § 1569 S. 1 BGB jeder Ehegatte verpflichtet, für seine Lebenshaltungskosten alleine aufzukommen. Da dies nicht immer möglich ist, hat der Gesetzgeber abschließend Unterhaltstatbestände auch in diesem Fall geschaffen. Die Frage, ob ein Ehegatte vom anderen nach der Scheidung Unterhalt bekommen kann, richtet sich natürlich nicht danach, ob der eine oder andere schuld an der Scheidung war oder nicht. Soll der Richter einem Ehegatten Unterhalt zusprechen, fragt er also in aller Regel nicht, ob derjenige, der Unterhalt verlangt, die Scheidung verursacht hat. Er prüft vielmehr nur, ob ein Unterhaltstatbestand vorliegt, der den Unterhalt fordernde Ehegatte für sich selbst nicht sorgen kann, der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist und der Unterhalt eventuell nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen ist. Unterhalt kann gezahlt werden wegen Kinderbetreuung, wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit und wegen Ausbildung. Hinzukommt der Unterhalt aus Billigkeitsgründen und Aufstockungsunterhalt. Im Übrigen ist das Gebot der Zahlung von Unterhalt Ausdruck der nachehelichen Solidarität dem ehemaligen Partner gegenüber.

Liegen die Voraussetzungen vor, spricht der Richter gem. § 1569 S. 2 BGB Unterhalt zu. Dabei ist allgemein Folgendes zu beachten: Die Unterhaltsfrage klärt der Richter nicht automatisch. Unterhalt bekommt nur derjenige, der bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellt. Gemäß § 1578 b BGB kann der Unterhaltsanspruch der Höhe nach und bezüglich seiner zeitlichen Dauer begrenzt werden. Dies gilt auch für Unterhalt wegen einer Krankheit, die eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ausschließt. Allerdings ist denkbar, dass sich mehrere Unterhaltstatbestände aneinander reihen können und damit eine längere Zeitdauer zustande kommt, während der Unterhalt gezahlt werden muss. Beispielsweise kann es dazu kommen, dass die geschiedene Ehefrau zuerst die kleinen Kinder großziehen muss, anschließend ein/e bei Eheschließung unterbrochene/s Ausbildung/Studium wieder aufnimmt, nach Abschluss der/s Ausbildung/Studiums arbeitslos ist, während der Arbeitslosigkeit dann schwer erkrankt und damit erwerbsunfähig wird. In diesem Falle reiht sich ein Unterhaltstatbestand an den anderen, so dass der Unterhaltsverpflichtete ständig weiter in Anspruch genommen werden kann. Wird diese Kette von Unterhaltstatbeständen jedoch irgendwo – und sei es auch nur für kurze Zeit – unterbrochen, zählt ein neu entstehender Unterhaltstatbestand nicht mehr. Ab dann ist der unterhaltsbedürftige Partner trotz Bestehen eines neuen Unterhaltstatbestandes auf sich alleine angewiesen.

Wenn man sich gerade getrennt hat oder dies in der nächsten Zeit beabsichtigt, sollte ein Anwalt aufgesucht werden, damit eventuelle Ansprüche zeitnah berechnet und geltend gemacht werden können. Bei Bedürftigkeit kann für die anwaltliche Tätigkeit diesbezüglich Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

 

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