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Verjährung des Erstattungsanspruchs bei unzulässig erhobenen Bearbeitungsentgelten

Wann verjährt ein Erstattungsanspruch bei unzulässigerweise erhobenen Bearbeitungsentgelten?

Nachdem der Bundesgerichtshof mit seinen beiden, bis heute nur als Pressemeldung vorliegenden, Urteilen vom 13.05.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) die Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt hatte, wurden uns durch unsere Mandanten verschiedene Darlehensverträge zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Mehrfach ging es hierbei um Verbraucherdarlehen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Fahrzeugen abgeschlossen wurden.


Nach Prüfung der Verträge, außergerichtlicher Geltendmachung der Bearbeitungsentgelte und der Aufforderung, auch die auf Basis des Vertragszinses zu viel gezahlten Zinsen ordnungsgemäß neu zu berechnen, wurde mir heute ein weiteres Urteil vorgelegt, in welchem sich eine finanzierende Bank mit unserem Rückzahlungsverlangen auseinandersetzt.


In einem Punkt scheinen sich dabei die meisten finanzierenden Banken ihrer Sache sehr sicher zu sein: In der Frage der Verjährung. Insbesondere natürlich dann, wenn für die finanzierende Bank die Aussicht besteht, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.


Wann also verjährt ein Erstattungsanspruch unzulässigerweise erhobener Bearbeitungsentgelte?
Die für Rückforderungsansprüche grundsätzlich geltende Regelverjährung des § 195 BGB beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB.


Dies wird auf Seite der meisten betroffenen Banken dahingehend ausgelegt, dass es hierbei ausschließlich auf die Kenntnis der Zahlung des Bearbeitungsentgelts ankommen soll. Diese Auffassung vertritt in dem mir heute vorgelegten Antwortschreiben auch die finanzierende Bank.


Wäre dem tatsächlich so, dann wären alle Erstattungsansprüche dann verjährt, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 01.01.2011 gezahlt worden ist. Zur vermeintlichen Stützung ihrer Rechtsauffassung zitiert die Bank dabei drei Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg.


Allerdings gibt es auch eine andere Auffassung zur Frage der Verjährung, die auch von unserer Kanzlei vertreten wird.


Denn in seinen beiden Entscheidungen vom 20. Januar 2009 (Az.: XI ZR 504/07) und vom 15. Juni 2010 (Az.: XI ZR 309/09) stellt sich der Bundesgerichtshof (BGH) auf den Standpunkt, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn nach Klärung einer umstrittenen Rechtslage eine Klageerhebung im Einzelfall tatsächlich zumutbar ist.
Das Problem der (fehlenden) Rechtmäßigkeit der Bearbeitungsentgelte wurde allgemein erst mit dem Beschluss vom 13. Oktober 2011 (Az.: 3 W 86/11) des Oberlandesgerichts Celle bekannt, in welchem das Gericht die Bearbeitungsentgelte für unwirksam erklärte. Das gleiche Gericht (OLG Celle) hatte bis dahin noch eine exakt gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes noch mit Beschluss vom 2. Februar 2010 (Az.: 3 W 109/09) für zulässig erklärt!


Mit dem Argument des Bundesgerichtshofes, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn eine umstrittene Rechtslage geklärt ist, beginnt wegen dieser sich um 180 Grad geänderten Rechtsprechung des OLG Celle die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen.


Mit einer verbindlichen höchstrichterlichen Entscheidung der Rechtsfrage wird erst im Oktober 2014 zu rechnen sein. Dann wird der Bundesgerichtshof in zwei derzeit anhängigen Revisionsverfahren (BGH, Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14) zur Frage der Verjährung entscheiden.


Beobachtet man allerdings die Rechtsprechung der vergangenen Monate zur Frage der Verjährung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen genau – nur beispielsweise das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2014 (Az. 13 S 126/13) oder das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.01.2014 (Az. 6 S 3714/13) – dann bestehen bereits jetzt gute Aussichten, auch Bearbeitungsentgelte zurückzubekommen, die vor dem 01.01.2011 gezahlt worden sind.


Hierzu bedarf es einer gründlichen Prüfung Ihres Einzelfalles, für die unsere Kanzlei Ihnen unter den oben genannten Kontaktdaten gern zur Verfügung steht.

 

Klaus Schmiedek
Rechtsanwalt

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