RA LSK > Presse > Pressebericht-detail

Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Bußgeldverfahren  

Immer wieder ist festzustellen, dass Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von den Betroffenen hingenommen werden und auf eine rechtsanwaltliche Prüfung der Richtigkeit des Bußgeldbescheides vom Betroffenen verzichtet wird, weil dieser von vorn herein der Auffassung ist, eine Verteidigung gegen den von der Bußgeldbehörde erhobenen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung könne ohnehin keinen Erfolg haben.  

Doch sollte man nicht jeden Bußgeldbescheid ohne Bedenken hinnehmen, sondern sollte diesen im Zweifel anwaltlich überprüfen lassen. Dies gilt auch und gerade, wenn der Betroffene über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügt, die die Kosten eines solchen Ordnungswidrigkeitsverfahrens für ihren Versicherungsnehmer zu tragen hätte.  

Erhält der Betroffene zunächst einen Anhörungsbogen zum Tatvorwurf, so empfiehlt es sich, zunächst einmal von einer Stellungnahme "in der Sache" abzusehen und den Anhörungsbogen lediglich mit den Angaben zur Person zurückzuschicken. Ein vom Betroffenen eingeschalteter Anwalt wird sich in aller Regel erst dann zur Sache äußern, wenn er vorher vom Akteninhalt Kenntnis erlangt hat und dementsprechend die Sach- und Rechtslage würdigen kann. Der Anwalt hat ein gesetzlich verbrieftes Recht, die Ermittlungsakte einzusehen.  

Wird dann ein Bußgeldbescheid zugestellt, so hat der Betroffene zwei Wochen Zeit hiergegen Einspruch einzulegen. Dabei muss der Einspruch innerhalb der zweiwöchigen Frist eingegangen, nicht lediglich abgeschickt sein.  

Anders als viele denken, kommt es gar nicht so selten vor, dass der Bußgeldbescheid aufgrund formeller Mängel eigentlich keine Wirksamkeit haben dürfte. So müssen im Bußgeldbescheid  ganz konkret und detailliert der Tatort und die Tatzeit genannt werden, da anderenfalls der Betroffene schon nicht wissen kann, welcher konkrete Tatvorwurf ihm nun gemacht wird.  

Grundsätzlich ist ein Bußgeldbescheid auch immer daraufhin zu überprüfen, ob der Tatvorwurf nicht schon verjährt und der Bußgeldbescheid schon aufgrund dessen unwirksam ist.  

Ob eine Geschwindigkeitsmessung tatsächlich korrekt durchgeführt worden ist, lässt sich oftmals erst nach Einholung eines technischen Gutachtens sicher feststellen. Dabei stellt sich beispielsweise auch immer die Frage, ob das verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht war. Weiter ist zu hinterfragen, ob die Messung tatsächlich den Vorgaben des Messgeräteherstellers entsprechend durchgeführt worden ist. Wie die Erfahrung zeigt, ist auch das nicht immer der Fall, so dass auch aufgrund dessen Zweifel an der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung bestehen können.  

Auch sind bei der Verteidigung natürlich stets die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen, so z. B. wenn eine Geschwindigkeitsmessung in einer 30 km/h-Zone durchgeführt wird, das entsprechende Schild "Tempo 30 Zone" aber durch Baum- oder Strauchbewuchs nicht erkennbar ist und der Betroffene auch sonst keinen Anlass zu der Annahme hat, dass er sich innerhalb einer Tempo 30 Zone befindet.  

Sofern Ihnen also ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, sollten Sie spätestens rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn Sie sich gegen den Bußgeldbescheid verteidigen wollen.

Zurück

Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Bernd Kolwey

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht