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Wechselmodell – das kann funktionieren!

Bei partnerschaftlicher Trennung und gemeinsamen Sorgerecht sind die Kindeseltern verpflichtet, eine Regelung zur weiteren Betreuung des Kindes bzw. der Kinder zu treffen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. So war und ist es auch weiterhin zulässig, in beiderseitigem Einvernehmen die Kinder gleichberechtigt zu betreuen. Dabei handelt es sich um das sog. Wechselmodell, was eine nahezu hälftige Betreuung durch beide Eltern vorsieht. In Deutschland ist es jedoch wesentlich häufiger so, dass Trennungskinder in sog. Residenzmodellen betreut werden. Das bedeutet, ein Kind ist beispielsweise nur jedes zweite Wochenende und in den Ferien beim anderen Elternteil.

Diese Situation könnte sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15) geändert haben. Ein Elternteil kann den Wunsch nach der Durchführung eines Wechselmodells künftig unter Umständen auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen. Bislang war umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können. Nach der aufgeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass das Familiengericht ein solches "Wechselmodell" anordnet. Das kann zum Beispiel so aussehen, dass das Kind eine Woche bei der Mutter lebt und dann für die nächste Woche beim Vater einzieht. Grundvoraussetzung ist aber immer, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das aktuelle Gesetz orientiert sich stark am Residenzmodell, gibt aber kein festes Leitbild vor. Solange beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht demnach nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung. Der Bundesgerichtshof weist aber darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stellt. Wenn die Kindeseltern sehr zerstritten sind, sollte die Anordnung nicht im Interesse des Kindes liegen. Entscheidend ist dem Beschluss zufolge außerdem, wie das Kind selbst gerne leben möchte. Je älter es ist, desto mehr sind seine Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen. Das Kind ist im Verfahren daher stets zu beteiligen.

Das Leben eines Wechselmodells stellt an die Eltern andere Anforderungen als der gewöhnliche Wochenend- und Ferienumgang. So sollte zwischen den Haushalten beider Elternteile eine räumliche Nähe bestehen und die Kindeseltern in der Lage sein, sich über Belange des Kindes zu verständigen. Die Durchführung des Wechselmodells muss dem Kindeswohl und je nach Alter des Kindes auch dem Willen des Kindes entsprechen. Die Anordnung eines Wechselmodells ist stets eine Frage des Einzelfalls, der durch das Familiengericht eingehend zu prüfen ist. Das Leben eines Wechselmodells ist aber auch eine große Chance für Eltern und Kinder, um aktiv und vollumfänglich am Leben des Kindes bzw. des anderen Elternteils zu partizipieren. Insoweit ist jede persönliche Zurücknahme zu Gunsten einer einvernehmlichen Verständigung bezüglich der gemeinsamen Betreuung der Kinder begrüßenswert.

Soweit Kindeseltern die Betreuung der Kinder über ein Wechselmodell organisieren, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass kein Kindesunterhalt zu zahlen ist. Bei unterschiedlichen Einkommenssituationen ist anteiliger Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil mit dem geringeren Einkommen zu zahlen.

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