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Zustellung einer Kündigung während des Urlaubs und der Krankschreibung

Der Arbeitnehmer ist seit 15 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt und erhält während des genehmigten Urlaubs durch seinen Arbeitgeber am 13. Oktober 2016 ein Kündigungsschreiben, welches durch einen Boten des Arbeitgebers durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt wird. Dieses Schreiben enthält nach den Angaben des Arbeitgebers die ordentliche Kündigung zum 30. November 2016.

Der Arbeitnehmer fragt sich nach Rückkehr aus seinem Urlaub am 20. Oktober 2016, ob dies überhaupt sein kann, da dem Arbeitgeber ja bekannt gewesen ist, dass der Arbeitnehmer im Urlaub ist - er hält diese Kündigung daher bereits aus diesem Grunde für unwirksam.

Zum Glück erhält der Arbeitnehmer am 20. Oktober 2016 folgenden anwaltlichen Rat:
Auch bei längerer Abwesenheit des Kündigungsempfängers, etwa wegen Urlaubs, ist nicht darauf abzustellen, wann der Empfänger die Kündigungserklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Unerheblich ist, ob er durch zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände in seinem Bereich daran gehindert worden ist, sie alsbald zur Kenntnis zu nehmen.

Dies gilt auch, wenn der kündigende Arbeitgeber die Urlaubsadresse des Arbeitnehmers kennt. Er kann die Kündigung gleichwohl an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers schicken. Lediglich bei besonderen Umstände des Einzelfalls kann sich aus § 242 BGB eine abweichende Würdigung ergeben.

Hindernisse, die in der Sphäre des Empfängers liegen, hat dieser zu verantworten.
Aufgrund der anwaltlichen Beratung am 20. Oktober 2016 konnte vorliegend noch die fristgerechte Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist (gerechnet ab dem 13. Oktober 2016) eingereicht werden. Dabei konnte für den Arbeitnehmer auch darauf verwiesen werden, dass bei Bestand eines 15-jährigen Arbeitsverhältnisses eine Kündigung zum 30. November 2016 nicht möglich ist. Vielmehr kann die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf von sechs Monaten zum Monatsende beenden, vorliegend also zum 30. April 2017. Das wird in der Folgezeit durch das angerufene Arbeitsgericht bestätigt.

Der Arbeitnehmer konnte dann auch ungekürzte ALG-I Leistungen beziehen; eine Sperrzeit kam aufgrund der nunmehr eingehaltenen Kündigungsfrist aus dem einstigen Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Diese Beurteilung hätte sicherlich anders ausgesehen, hätte die Kündigung vom 13. Oktober 2016 zum 30. November 2016 - wegen Versäumung der Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage - Bestand gehabt.

Die vorhergehenden Grundzüge der Zustellung einer Kündigung während des Urlaubs gelten im Übrigen auch bei der Erkrankung des Arbeitnehmers. Dabei geht es nur um die Zustellung der Kündigung. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob die während der Krankheitsphase ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt ist. Bei der Kündigung aufgrund einer Erkrankung geht es mithin um den Grund der Kündigung und damit um die Frage, ob die Erkrankung als Kündigungsgrund herhalten kann.

Diese - wenn auch feinen - Unterschiede müssen dabei entsprechend beachtet werden.
Gerne stehen wir Ihnen für diesbezügliche Rückfragen zur Verfügung. Über die angegebenen Kontaktdaten können Sie selbstverständlich kurzfristig einen Rücksprachetermin mit uns vereinbaren.

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Informationen zum Autor

Rechtsanwältin Eva Burmeister

Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht